Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, wendet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. September 2023 (4M 23 3), das ihn in mehreren Punkten schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie Bussen verurteilt hat. Die Beschwerdegegnerin ist die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Das Bundesgericht hat die Beschwerde am 4. Dezember 2025 behandelt.

Sachverhalt und Vorwürfe:

1. Vorwurf des Nichttragens einer Gesichtsmaske und Missachtens von Sicherheitsanordnungen (28. Dezember 2020):

Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, am 28. Dezember 2020 auf dem Perron des Bahnhofs Luzern einen Zigarillo geraucht und trotz mehrfacher Aufforderung durch Mitarbeiter der SBB Transportpolizei nicht unterlassen zu haben. Zudem habe er keine Gesichtsmaske getragen, obwohl die Maskentragepflicht aufgrund der aCovid-19-Verordnung besondere Lage galt. Die Staatsanwaltschaft sprach ihn des Nichttragens einer Hygienemaske nach Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG und des Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals nach Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--.

2. Vorwürfe im Zusammenhang mit unbewilligten Demonstrationen (19. Juli 2021, 11. September 2021, 13. Oktober 2021)

Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, an mehreren unbewilligten Kundgebungen gegen Corona-Massnahmen teilgenommen und diese organisiert zu haben:

  • 19. Juli 2021: Er habe als Mit-Organisator und Teilnehmer einen Demonstrationszug von bis zu 500 Personen auf die Fahrbahn gelenkt, wodurch der Verkehr für rund 55 Minuten vollständig zum Erliegen kam. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Nötigung nach Art. 181 StGB, Widerhandlung gegen Art. 23 des Reglements des öffentlichen Grundes/LU und Störung des Polizeidienstes nach § 22 UeStG/LU vor. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'900.-- verurteilt.
  • 11. September 2021: Er habe erneut an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen und den Demonstrationszug auf die Fahrbahn gelenkt, wodurch der Verkehr blockiert wurde. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Nötigung nach Art. 181 StGB vor.
  • 13. Oktober 2021: Er habe sich an einer unbewilligten Kundgebung im Bereich des Verkehrshauses Luzern beteiligt, dabei Polizeibeamte durch Zigarrenrauch belästigt und sich unberechtigt in deren Amtshandlungen eingemischt. Zudem habe er vorsätzlich das Vorderrad eines Polizeifahrzeugs blockiert, um die Weiterfahrt zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Störung des Polizeidienstes nach § 22 UeStG/LU und Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB vor.

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Strafbefehle Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an den Vorwürfen fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Luzern, das beide Verfahren vereinigte. Das Bezirksgericht verurteilte ihn am 28. November 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 6. September 2023 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, senkte jedoch das Strafmass auf 100 Tagessätze zu Fr. 70.-- und die Busse auf Fr. 375.--.

Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung der Schuldsprüche und des Strafmasses sowie seine Freisprechung. Eventualiter verlangt er eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Eingaben, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden oder als Noven zu qualifizieren sind, werden nicht berücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem muss die Beschwerdebegründung in der Beschwerde selbst enthalten sein und darf sich nicht auf pauschale Verweise auf Akten oder andere Rechtsschriften beschränken (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Anforderungen nicht in allen Punkten erfüllt, insbesondere fehlt eine ausreichende Substanziierung seiner Rügen. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht nicht darauf ein.

2. Prüfung der Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Das Bundesgericht überprüft die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn sie von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in diesem Sinne willkürlich gehandelt hat. Seine Kritik beschränkt sich auf eine appellatorische Beanstandung der Beweiswürdigung, ohne dass er die Ausführungen der Vorinstanz substanziiert angreift. Daher erweisen sich seine Rügen als unbegründet.

3. Rechtliche Würdigung der Vorwürfe:

a) Nichttragen einer Gesichtsmaske und Missachtung von Sicherheitsanordnungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 28. Dezember 2020 keine Gesichtsmaske trug und den Anordnungen des Sicherheitspersonals nicht nachkam. Er macht geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen von der Maskentragepflicht befreit gewesen und habe ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass das vorgelegte Attest von Dr. med. [B.] nicht hinreichend konkretisiert war und keine klaren medizinischen Gründe für eine Befreiung erkennen liess. Zudem war der Beschwerdeführer bekannt, dass das Attest nicht auf einer hinreichenden Untersuchung beruhte. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen die Maskentragepflicht verstossen hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

b) Teilnahme an unbewilligten Demonstrationen und Nötigung:

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Demonstrationen vom 19. Juli 2021…