Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war als Verwaltungsratspräsident der [B. AG] (nachfolgend Gesellschaft) für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 verantwortlich. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug warf ihm vor, durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung die Überschuldung der Gesellschaft verschlimmert zu haben. Konkret wurde ihm vorgeworfen:
- Das Nicht-Erstellen einer Zwischenbilanz in der Zeit von Herbst 2012 bis Juni 2013;
- Die Unterlassung der Überschuldungsanzeige ab Ende 2012 bis zur Konkurseröffnung der Gesellschaft am 30. August 2013;
- Die Verletzung der Buchführungspflicht für die Geschäftsjahre 2012 und 2013.
Am 16. Juli 2021 stellte das Strafgericht des Kantons Zug das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Unterlassung der Buchführung aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Hingegen verurteilte es ihn wegen Misswirtschaft zu 125 Tagessätzen à Fr. 410.-- bedingter Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2022 ab und bestätigte die Verurteilung zu 120 Tagessätzen à Fr. 410.-- bedingter Geldstrafe. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte der Beschwerdeführer seinen Freispruch oder, hilfsweise, die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur weiteren Abklärung des Sachverhalts.
Die Gesellschaft war seit Ende 2011 überschuldet und faktisch illiquide. Trotz wiederholter Warnungen der Revisionsstelle aktivierte der Beschwerdeführer die Entwicklungskosten der Software [D.] in der Bilanz, obwohl deren Markteinführung unsicher war und die Gesellschaft über kein funktionierendes Vertriebssystem verfügte. Die finanzielle Situation verschlechterte sich weiter, insbesondere durch den Konkurs der Vertriebsgesellschaft [E.] im August 2012. Der Beschwerdeführer unternahm zwar Sanierungsbemühungen, darunter die Suche nach Investoren, scheiterte jedoch mit dem Ziel, mindestens 1 Mio. Fr. kurzfristig zu beschaffen. Die Gesellschaft war per Ende 2012 weiterhin überschuldet, und der Beschwerdeführer unterliess es, die Überschuldungsanzeige zu erstatten oder eine Zwischenbilanz zu erstellen.
Erwägungen
1. Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB
Der Tatbestand der Misswirtschaft erfordert ein Erfolgsdelikt, bei dem der Täter durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung die Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert. Eine solche Nachlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden, wie die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht zur Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Gesellschaft spätestens per Ende 2012 definitiv überschuldet war. Die Aktivierung der Entwicklungskosten der Software [D.] in der Bilanz widersprach dem Grundsatz der Bilanzvorsicht und führte zu einer unzulässigen Überschätzung des Eigenkapitals. Zudem unterliess der Beschwerdeführer die Erstellung einer Zwischenbilanz und die Anzeige der Überschuldung, obwohl die finanzielle Lage der Gesellschaft eine solche Pflicht begründete.
Die Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und der Verschlimmerung der Überschuldung ist gegeben, da die Gesellschaft ohne die unzulässige Bilanzierung und die unterlassene Überschuldungsanzeige mit hoher Wahrscheinlichkeit früher in Konkurs gegangen wäre. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Feststellungen der Revisionsstelle und die dokumentierten Warnungen an den Verwaltungsrat.
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Eventualvorsatz
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer wusste oder musste wissen, dass die Gesellschaft überschuldet war, und handelte dennoch nicht, um die Überschuldungsanzeige zu erstatten oder Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Die Vorinstanz bejahte Eventualvorsatz, da der Beschwerdeführer die Risiken der Tatbestandsverwirklichung kannte und die Verschlechterung der finanziellen Lage der Gesellschaft in Kauf nahm. Sein Glaube an eine mögliche Sanierung wurde als Wunschdenken oder bewusste Selbsttäuschung gewertet, da objektiv keine ernsthaften Sanierungschancen mehr bestanden.
Die Vorinstanz berücksichtigte dabei die lange Dauer der Untätigkeit (acht Monate im Jahr 2013), die aussichtslose Investorensuche und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als „Sanierungsverwaltungsrat“ eigens eingesetzt worden war, um die Krise zu bewältigen. Sein Verhalten wurde als krass pflichtwidrig und in…