Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Lieferwagenchauffeur, stürzte am 8. August 2019 in einer Lagerhalle von einer Lastwagenrampe (Höhe ca. 120 cm) und zog sich dabei eine dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur rechts, Rippenfissuren rechts, eine Rissquetschwunde parieto-occipital rechts sowie ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) Grad I zu. Er war bei der [B. GmbH] angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert.
Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass weitere medizinische Behandlungen nicht mehr nötig seien, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne. Die Leistungen wurden per 30. Juni 2021 eingestellt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 lehnte die Suva zudem einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades und auf Integritätsentschädigung mangels dauernder erheblicher Schädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer könne leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten vollzeitlich ausüben, die keine sturzgefährdenden Arbeiten oder besondere Abstützfunktion der rechten Hand erforderten. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 abgewiesen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2022 ab. Der Beschwerdeführer beantragt nun beim Bundesgericht, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die rückwirkende Gewährung der gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, ggf. Teilrente und Integritätsentschädigung) sowie berufliche Eingliederungsmaßnahmen. Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf Rechtsverletzungen gemäß Art. 95 und 96 BGG. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), beschränkt sich jedoch auf die geltend gemachten Vorbringen, sofern keine offensichtlichen weiteren rechtlichen Mängel vorliegen. Im Sozialversicherungsverfahren ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Kausalzusammenhang und Leistungspflicht: Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schaden voraus. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass die gesundheitliche Störung entfiele. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang trägt der Versicherte, während die Unfallversicherung den Wegfall des Kausalzusammenhangs beweisen muss. Bei psychischen Leiden ist eine besondere Adäquanzprüfung erforderlich, insbesondere wenn organische Ursachen fehlen. Die Adäquanz beurteilt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und weiteren unfallbezogenen Kriterien (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Fallabschluss und namhafte Besserung: Der Fallabschluss mit Einstellung der Leistungen ist bundesrechtskonform, wenn von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Der Begriff „namhaft“ verlangt eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz stützte sich auf medizinische Gutachten, die keine namhafte Besserung durch weitere Behandlungen erwarten ließen. Die Beweiswürdigung der medizinischen Auskünfte muss strengen Anforderungen genügen; bei Zweifeln an deren Zuverlässigkeit sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall waren die gängigen schmerztherapeutischen Maßnahmen ausgeschöpft, und weitere Eingriffe (z. B. Materialentfernung) hätten keine namhafte Besserung gebracht. Die Empfehlung einer Psychotherapie wegen unfallvorbestehender posttraumatischer Belastungsstörung ändert nichts am Ergebnis, da diese nicht unfallkausal ist.
Organische Unfallfolgen und psychische Beschwerden: Der Beschwerdeführer machte geltend, ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I und neuropathische Schmerzen seien nicht ausreichend abgeklärt worden. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (CT) keine intracraniellen Traumafolgen zeigten und die initialen…