Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.A.] wurde vom Amtsgericht Thal-Gäu mit Urteil vom 24. August 2020 wegen mehrfacher sexueller Nötigung (2010 bis 18. Mai 2014 sowie Januar 2012), mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung (2010 bis 18. Mai 2014 sowie Juni 2011), Drohung (16./17. Mai 2014) sowie mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung (1. Januar bis 27. Mai 2014) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde ihm ein Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB für fünf Jahre auferlegt und eine Genugtuung von 15'000 Franken an die Privatklägerin [B.A.] zugesprochen. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 22. Dezember 2022 die Verurteilung, hob jedoch das Kontaktverbot auf, da Art. 67b StGB zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft war. Die Genugtuungszahlung und die Verfahrenskosten blieben bestehen.
Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Solothurn:
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung: Der Beschwerdeführer soll seine damalige Ehefrau [B.A.] von 2010 bis 18. Mai 2014 wöchentlich zum Beischlaf sowie zur oralen und anderen sexuellen Handlungen genötigt haben, indem er sie unter psychischen Druck setzte (Beleidigungen, Drohungen, Schläge).
- Konkrete Vorfälle:
- Ende Juni 2011: Vergewaltigung nach körperlichem Widerstand der Privatklägerin.
- Versuch einer Vergewaltigung Ende Juni 2011.
- Januar 2012: Nötigung zu Oralverkehr während einer 1,5-monatigen Bettlägerigkeit der Privatklägerin; dabei schlug der Beschwerdeführer zweimal ins Gesicht der Privatklägerin, bis der gemeinsame Sohn zu weinen begann.
- 22. September 2012: Mehrfaches Ziehen an den Haaren und Schlagen des Kopfes gegen den Boden, was zu einer Gehirnerschütterung und Verletzung der Halswirbelsäule führte.
- Weitere Vorwürfe: Mehrfache Drohungen und Nötigungen bis zum 19. Mai 2014 sowie zwischen 1. Januar und 27. Mai 2014.
Beschwerde an das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 14. August 2025 die Aufhebung des Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter forderte er die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens und die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Zudem stellte er Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese war gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig, da es sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz handelte (Art. 90 BGG) und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert war (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Begrenzte Überprüfungskompetenz des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz und überprüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur eingeschränkt. Es kann den Sachverhalt nur berichtigen oder ergänzen, wenn dieser offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und der Mangel für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich erweist (Art. 95 BGG, Art. 9 BV). Dies ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ein entscheidendes Beweismittel unberücksichtigt lässt oder unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Willkür liegt nicht vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder vorzuziehen wäre. Zudem muss der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein.
Beanstandungen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Privatklägerin eingeholt und methodisch falsch gehandelt. Er beanstandete zudem die Willkürlichkeit der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück, da der Beschwerdeführer die qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht ausreichend erfüllt hatte. Eine detaillierte Darlegung, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung…