Sachverhalt
Parteien und Verfahren: Die AXA Versicherungen AG (Beschwerdeführerin, Unfallversicherer) gelangte gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 (UV.2020.00077) an das Bundesgericht. Beschwerdegegner ist der 1969 geborene Versicherte A., der als Kadermitarbeiter bei der B. AG tätig war. Gegenstand ist die Unfallversicherung (Taggeld).
Unfall und Leistungen: Der Versicherte war vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2014 bei der AXA gegen Unfälle versichert; dank Abredeversicherung (180 Tage) bestand der Schutz noch am 27. August 2014, dem Tag seines Motorradunfalls. Die AXA erbrachte Leistungen für eine Weichteilverletzung am rechten oberen Sprunggelenk und anerkannte die Leistungspflicht für die Folgen eines ischämischen Infarktes (reine Alexie, schwere verbale Gedächtnisstörung, Störungen der visuellen Wahrnehmung und Visuokonstruktion).
Beruflicher Verlauf: Von April 2015 bis Ende Juli 2017 liefen IV-Eingliederungsmassnahmen. Im August 2017 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung an. Vom 1. April bis 30. September 2018 arbeitete er zu 50 % als Wealth Planning Life Insurance Specialist bei der C. AG (befristet). Ab 1. November 2018 folgte eine unbefristete Festanstellung zu 70 % als Assistant Vice President bei der B. AG.
Verwaltungsverfahren: Gestützt auf das asim-Gutachten vom 29. Januar 2019 stellte die AXA mit Verfügung vom 4. März 2019 die Heilungskosten per 31. Januar 2019 ein, sprach ein Taggeld für 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 basierend auf 50 % Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. Februar 2019 eine Rente (Invaliditätsgrad 43 %) und eine Integritätsentschädigung (30 %) zu. Der Einspracheentscheid vom 11. März 2020 bestätigte dies. Die IV-Stelle sprach eine ganze Rente bis 31. März 2018 und danach eine Viertelsrente zu; das kantonale Gericht verlängerte den Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende Oktober 2018.
Kantonales Urteil: Das Sozialversicherungsgericht änderte den Einspracheentscheid teilweise ab und stellte einen Taggeldanspruch für 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 basierend auf 100 % Arbeitsunfähigkeit fest; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Anträge vor Bundesgericht: Die AXA beantragte die Aufhebung des Taggeldanspruchs auf Basis von 100 % für 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 sowie eventualiter Rückweisung. Der Versicherte beantragte Abweisung.
Formelles - Rechtzeitigkeit: Das vorinstanzliche Urteil wurde am 7. Juni 2021 zugestellt; die 30-tägige Frist endete am 7. Juli 2021. Die erste Eingabe wurde nach Darstellung der AXA am 7. Juli 2021 zwischen 22.30 und 22.40 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen, war aber erst am 8. Juli 2021 im Track-&-Trace-System erfasst. Die zweite Sendung trug den Poststempel 8. Juli 2021; auf dem Couvert waren Zeitpunkt (23.40 Uhr) und zwei Zeugen notiert. Eine Zeugin bestätigte schriftlich den Einwurf zur angegebenen Zeit. Das Bundesgericht hielt die Vermutung verspäteter Postaufgabe für widerlegt und trat auf die Beschwerde ein; hinsichtlich der ersten Sendung fehlte jeder Hinweis auf Zeugen.
Unechte Noven: Ein Bericht des Dr. med. D. vom 13. Juni 2018 wurde erstmals vor Bundesgericht eingereicht und als unzulässiges unechtes Novum nicht berücksichtigt.
Erwägungen
Eintreten und Beschwerdeart: Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG), da die Vorinstanz den Taggeldanspruch für 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 abschliessend festlegte. Die Äusserung zur Überentschädigungsberechnung begründet keinen Rückweisungsentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde mit Blick auf die Beweislast für die Rechtzeitigkeit (Art. 8 ZGB; Poststempelvermutung) gewahrt, da der Einwurf der zweiten Sendung durch glaubhafte Zeugenangaben belegt war.
Kognition und Noven: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist bei Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). Der erstmals vorgelegte Bericht vom 13. Juni 2018 ist ein unechtes Novum, das nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zulässig ist, da es bereits im kantonalen Verfahren hätte vorgebracht werden können.
Rechtlicher Rahmen: Anspruch auf Taggeld besteht bei voller oder teilweiser unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 UVG). Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 ATSG zu bemessen, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen ist. Muss ein Versicherter aus Schadenminderungsgründen den Beruf wechseln, ist eine Übergangsfrist von in der Regel drei bis fünf Monaten einzuräumen, während der das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Danach entspricht die Arbeitsunfähigkeit der Einkommensdifferenz zwischen dem Verdienst im bisherigen und im neuen Beruf. Dies gilt auch für arbeitslose Versicherte.
Voraussetzungen der Verweistätigkeit: Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung im angestammten Beruf und einen stabilen Gesundheitszustand voraus; ein labiles Geschehen von beschränkter Dauer genügt nicht.
Keine besondere Aufforderung nötig: Da der Versicherte seine Stelle schon vor dem Unfall aufgegeben hatte und die AXA ihn am 7. August 2017 ausdrücklich zur Meldung beim RAV aufgefordert hatte, bedurfte es keiner besonderen Aufforderung und keiner weiteren Anpassungsfrist für den Berufswechsel.
Stabiler Gesundheitszustand: Das asim-Gutachten stellte fest, die bisherige leitende Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; in einer Verweistätigkeit bestehe bei 70 % Präsenz eine qualitative Einschränkung von 20 %. Relevant war der Untersuchungszeitraum vom 22. bis 25.…