Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer [A.] (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Colombini) focht die Verfügung des Konkursamts Schaffhausen an. Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Entscheid vom 30. Dezember 2020, 93/2019/9).
Sachverhalt Am 20. Juni 2017 wurde über [B.] der Konkurs eröffnet. Das Kantonsgericht Schaffhausen ordnete mit Verfügung vom 4. September 2017 das summarische Konkursverfahren an. Der Beschwerdeführer erhob am 23. Oktober 2017 beim Konkursamt Eigentumsansprache an 33 Namenaktien (Nrn. 67 bis 99) der [C. AG] , die nicht im Inventar vom 7. Juli 2017 enthalten waren. Das Konkursamt nahm die Aktien am 24. Januar 2018 ins Inventar auf; der Standort der verbrieften Aktien sei unbekannt, die Aufnahme erfolgte gestützt auf verschiedene Aktienbücher.
Verfügung: Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wies das Konkursamt die Eigentumsansprache ab und setzte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG eine Frist von 20 Tagen zur Klageanhebung.
Vorinstanzliches Verfahren: Am 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht und beantragte unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 24. Januar 2018. Das Obergericht wies die Beschwerde am 30. Dezember 2020 ab und verneinte die Nichtigkeit. Es erwog, angesichts der unklaren und umstrittenen Gewahrsamsverhältnisse sei die Verfügung nicht schwer und offensichtlich mangelhaft; zudem bestehe ein überwiegendes Interesse der Gläubiger an Rechtssicherheit. Der Beschwerdeführer hätte die (allenfalls falsche) Verfügung innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG mit Beschwerde anfechten müssen, was er ungenutzt verstreichen liess.
Rechtsmittel: Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 24. Januar 2018. Er argumentierte, die Originalzertifikate seien nicht mehr vorhanden, weshalb ein nicht verbrieftes Wertrecht und damit ein Prätendentenstreit vorliege, bei dem die Konkursverwaltung ihre Befugnisse überschritten habe. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Konkursamt beantragte Abweisung. Parallel hatte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 Aussonderungsklage beim Kantonsgericht eingereicht (Verfahren 5A_539/2021).
Erwägungen
Zulässigkeit: Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde betreffend die Fristansetzung nach Art. 242 Abs. 2 SchKG als betreibungsamtliche Verfügung unabhängig vom Streitwert gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG). Der unterlegene Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Gerügt werden kann Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG); das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 BGG).
Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit: Nichtig sind Verfügungen der Vollstreckungsbehörden nur, wenn sie Vorschriften verletzen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse nicht verfahrensbeteiligter Personen erlassen wurden (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar (Art. 17 SchKG); die Nichtigkeit greift erst bei besonders schwerem Mangel. Die Nichtigkeit kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit festgestellt werden, doch besteht bei anfechtbarer Verfügung genügender Rechtsschutz durch die Beschwerde.
Voraussetzung der Fristansetzung und Gewahrsam: Die Konkursverwaltung darf über die Herausgabe beweglicher Sachen verfügen und eine Klagefrist nach Art. 242 Abs. 2 SchKG setzen, wenn sich die Sache im ausschliesslichen Gewahrsam der Masse befindet. Gewahrsam ist die unmittelbare faktische Herrschaft über eine Sache. Wertpapiere, die auf den Drittansprecher lauten, unterliegen nicht dem Gewahrsam der Masse, selbst wenn sie sich beim Gemeinschuldner befinden, da die Verfügung die Mitwirkung des Titulars voraussetzt.
Kein Prätendentenstreit: Über nicht verbriefte Forderungen oder Rechte ist im Aussonderungsverfahren nicht zu entscheiden; die Konkursverwaltung überschreitet in diesem Fall ihre Befugnisse. Vorliegend geht es jedoch um die Berechtigung an verbrieften Namenaktien als Wertpapiere (Art. 967 OR), was den Anwendungsbereich des Aussonderungsverfahrens eröffnet. Das Abhandenkommen…