Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer [A.] (vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes) wehrt sich gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als Beschwerdegegnerin. Vorinstanz war das Kantonsgericht Luzern (Entscheid vom 29. November 2020, Verfahren 5V 20 6). Streitgegenstand ist die Unfallversicherung (Rente).
Sachverhalt Der 1971 geborene Versicherte war als Arbeitsloser in einem 30%igen Zwischenverdienst als Hilfsarbeiter bei der [B. GmbH] tätig und dadurch obligatorisch bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert. Am 26. Oktober 2017 meldete die Arbeitgeberin einen vermutlichen Unfall beim Ausreissen eines Flachdaches, bei dem sich der Versicherte am linken Knie verletzt haben soll. Diagnostiziert wurde ein komplexer Innenmeniskus-Hinterhornriss links. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und Taggeld.
Verwaltungsverfahren: Mit Verfügung vom 13. November 2018 verneinte die Suva die Notwendigkeit weiterer Behandlung (insbesondere einer Operation) und stellte die Taggeldleistungen per 1. Januar 2019 ein. Der Versicherte erhob Einsprache. Der Kreisarzt Dr. med. [C.] (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Bericht vom 14. März 2019) untersuchte ihn. Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 verneinte die Suva Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung; der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 hielt daran fest.
Kantonales Verfahren: Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab. Es stützte sich auf die kreisärztliche Beurteilung: Eine namhafte Besserung sei durch weitere Behandlung nicht mehr erreichbar, dem Versicherten sei eine ganztägige leichte bis schwere Tätigkeit zumutbar (keine regelmässig schwerste Arbeit, keine kniende Tätigkeit). Das Valideneinkommen wurde mit Fr. 69'467.- (LSE, Tabelle TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1), das Invalideneinkommen mit Fr. 67'999.- (Totalwert TA1, Kompetenzniveau 1) bemessen, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % ergab. Ein Integritätsschaden über der Erheblichkeitsgrenze liege nicht vor.
Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragt Rückweisung zur gerichtlichen Begutachtung an die Vorinstanz, eventualiter an die Suva, eventualiter Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 %; zudem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Suva beantragt Abweisung; das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichteten auf Vernehmlassung.
Streitfrage: Ob das kantonale Gericht die Leistungseinstellung per 1. Januar 2019 bundesrechtskonform geschützt hat (Fallabschluss), sowie die Invaliditätsbemessung (Valideneinkommen und Invalideneinkommen).
Erwägungen
1. Prüfungsbefugnis Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist nicht an die Argumentation der Parteien gebunden, prüft grundsätzlich aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Mängel nicht offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Im Verfahren um Geldleistungen der Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Rechtsgrundlagen zum Fallabschluss Der Unfallversicherer schliesst den Fall ab (Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld, Prüfung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung), wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Maßgeblich ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Weder eine entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats noch ein geringfügiger therapeutischer Fortschritt genügen. Die Prognose ist aufgrund des Gesundheitszustands prognostisch und nicht retrospektiv zu beurteilen (Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 10 Abs. 1 UVG).
3. Verfrühter Behandlungsabschluss und Untersuchungsgrundsatz Entscheidend war, ob Ende Dezember 2018 noch eine Erfolg versprechende Behandlung der Knieschmerzen links in Betracht fiel, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten liess. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Das kantonale Gericht stützte sich nicht allein auf den Kreisarzt, sondern auch auf den Bericht von Dr. med. [F.] vom 9. August 2019 (Privatgutachter des Versicherten), der keine namhafte Besserung mehr erkennen liess und volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte. Der operierende Chirurg Dr. med. [F.] (Klinik [G.] ) hielt am 21. Dezember 2018 fest, weitere Massnahmen brächten keine Verbesserung. Der Bericht von Dr. med. [D.] vom 10. September 2019 vermochte daher keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und die Forderung nach einem Gerichtsgutachten scheitern.
4. Valideneinkommen Der Versicherte rügte die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 1 statt 2 (Differenz von Fr. 8'418.- gegenüber dem Durchschnittsverdienst 2014 bis 2016). Das Bundesgericht hält fest, dass im Unfallzeitpunkt nur ein 30%iger Zwischenverdienst bestand und die LSE-Tabellen…