Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Gesuchstellerin, Klägerin) schloss am 11. Februar 2017 mit dem Beklagten einen Kaufrechtsvertrag ein, mit dem ihm ein befristetes, übertragbares und vererbliches Kaufrecht am landwirtschaftlichen Betrieb [U.] (Grundstücke im Grundbuch [V.] ) eingeräumt wurde. Das Kaufrecht wurde am 14. Februar 2017 im Grundbuch vorgemerkt.
In einem ersten Verfahren focht die Beschwerdeführerin den Vertrag wegen Übervorteilung und Irrtums an. Das Bezirksgericht Willisau wies die Klage am 16. August 2019 ab, das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung am 26. März 2020 ab, und das Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 4A_254/2020 vom 22. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 21. Juli 2020 erklärte der Beklagte die Ausübung des Kaufrechts. Mit Schreiben vom 3. August 2020 widerrief die Beschwerdeführerin das Schenkungsversprechen bezüglich der Liegenschaft sowie die Schenkung des lebenden und toten Inventars.
Am 1. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Willisau Klage auf Feststellung des Schenkungswiderrufs, Grundbuchberichtigung, Herausgabe des Inventars, Schadenersatz von mindestens Fr. 22'127.60 sowie Fernhaltung des Beklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung.
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts wies das Gesuch am 11. Februar 2021 wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde am 3. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat, verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten beider Verfahren.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Juni 2021 die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend ab 1. Februar 2021 sowie für das kantonale Rechtsmittelverfahren und das bundesgerichtliche Verfahren. Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Streitig war, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege in der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zu Recht wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache verweigern durfte.
Erwägungen
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, da solche Entscheide in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Die Hauptsache (Schenkungswiderruf und Grundbuchberichtigung) ist eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten wird (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür und nach dem strengen Rügeprinzip (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO besteht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist eine vorläufige, summarische Prüfung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Die Beschwerdeführerin stützte den Schenkungswiderruf auf Art. 250 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 249 Ziff. 3 OR (ungerechtfertigte Nichterfüllung von Auflagen) sowie auf Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR (wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse). Der Widerruf muss innert eines Jahres ab Kenntnis des Widerrufsgrunds erfolgen (Art. 251 Abs. 1 OR).
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Schenkung bereits vollzogen war (Vormerkung des Kaufrechts im Grundbuch und Vollzug des Inventarkaufs), weshalb die Beschwerdeführerin auf die Widerrufsgründe von Art. 249 OR beschränkt sei. Der Grund der Vermögensverschlechterung wäre ohnehin unmittelbar nach Einräumung des Kaufrechts entstanden und hätte im ersten Verfahren geltend gemacht werden können; prozessuale Schranken könnten nicht durch einen zweiten Prozess umgangen werden (Urteil 4A_449/2020 E. 3). Die Kostenlast eines ersten Verfahrens…