Sachverhalt

Der 1959 geborene Beschwerdegegner [A.] ist seit dem 1. Mai 2014 für die [B. AG] , die schweizerische Lizenznehmerin der [D.] , tätig. Er arbeitet einerseits als Chauffeur und erzielt andererseits Vermittlungsprovisionen für Fahraufträge, die durch die [B. AG] ausbezahlt werden.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) qualifizierte die Tätigkeit als Limousinenchauffeur am 4. Oktober 2018 als unselbstständig. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 und Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 fest, dass auch das durch 'Vermittlung von Limousinendienstleistungen' erzielte Einkommen zum massgebenden Einkommen zähle.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Versicherten mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 teilweise gut. Es stellte fest, dass die Vermittlungsprovisionen für die Akquisition von touristischen Leistungen und Limousinenfahrten zum selbstständigen Erwerbseinkommen zählen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, die Tätigkeit als Vermittler von Limousinendienstleistungen sei als unselbstständig zu qualifizieren und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Der Beschwerdegegner beantragte Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung, die [B. AG] liess sich nicht vernehmen.

Streitgegenstand: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV); unbestritten ist die unselbstständige Qualifikation der Chauffeurdienste. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Tätigkeit als Vermittler von Limousinendienstleistungen als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifizierte.

Feststellungen der Vorinstanz: Der Beschwerdegegner tritt als Vermittler von Dienstleistungen der [D.] vorwiegend in aussereuropäischen Ländern auf und übt Kundenwerbung und Vermittlung teilweise vor Ort aus. Die Rechnungsstellung an Endkunden erfolgt durch die einzelnen Mitglieder der [D.] ; die [B. AG] rechnet die Vermittlungsentschädigung ab. Der Beschwerdegegner beschäftigt kein eigenes Personal und hat keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten angemietet. Er trägt jährliche Geschäftsunkosten von ca. Fr. 30'000.- (ca. Fr. 2'500.- pro Monat). Die Vorinstanz erachtete Unterordnungsverhältnis und Weisungsgebundenheit als wenig ausgeprägt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die beitragsrechtliche Qualifikation als Rechtsfrage frei (Art. 95 und 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG), während die zugrunde liegenden Sachverhaltselemente Tatfragen sind, die nur eingeschränkt überprüfbar sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeiten ist jedes Erwerbseinkommen einzeln auf seine selbstständige oder unselbstständige Natur hin zu prüfen (BGE 144 V 111 E. 6.1).

Massgebend ist nach ständiger Rechtsprechung nicht die zivilrechtliche Vertragsqualifikation, sondern die wirtschaftliche Betrachtung der Gesamtumstände. Als unselbstständig gilt, wer betriebswirtschaftlich bzw. arbeitsorganisatorisch von einem Arbeitgeber abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, BGE 144 V 111 E. 4.2).

Agenten, also Personen, die im Namen und auf Rechnung eines Dritten ausserhalb von dessen Geschäftsräumen Verträge abschliessen oder vermitteln, gelten praxisgemäss grundsätzlich als unselbstständig. Sie sind nur dann selbstständig erwerbend, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b). Nur diese Umstände begründen ein…