Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Die drei Stockwerkeigentümer (Beschwerdeführer) an den Grundstücken Nrn. 1421 und 872 in Davos wehrten sich gegen den Quartierplan Palüda - Eggastrasse der Gemeinde Davos. Die Erbengemeinschaft [D.] ([E.] und [F.] ) ist Eigentümerin der unüberbauten Hangparzelle Nr. 4800 und war am Verfahren als weitere Beteiligte mitbeteiligt. Der Kleine Landrat genehmigte den Quartierplan am 19. Juni 2018 mit Änderungen und wies die Einsprache der Beschwerdeführer ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die Beschwerde am 1. Dezember 2020 nur in einem Teilpunkt gut (Löschung einer Dienstbarkeit zugunsten Nr. 872 und zulasten Nr. 4837) und wies sie im Übrigen ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. März 2021 verlangten die Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils und den Verzicht auf alle Quartierplanbestimmungen, die ein Mitbenützungs- bzw. Anschlussrecht des Grundstücks Nr. 4800 am Tunnel mit Schräglift und Treppe vorsehen.
Streitgegenstand: Die Erschliessung des Hangparzellen Nr. 4800, das wegen Lawinengefahr an der Eggastrasse (Gefahrenzone 1, rot) nicht hinreichend erschlossen werden kann, über den bestehenden privaten Erschliessungstunnel mit Schräglift auf den Grundstücken Nrn. 1421 und 872.
Erwägungen
Eintreten und Legitimation (E. 1): Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ist gemäss Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG zulässig. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert: Sie haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Stockwerkeigentümer besonders berührt (lit. b) und haben ein schutzwürdiges Interesse (lit. c), da die Ausweitung des Benützerkreises ihr Benützungsrecht an der privaten Erschliessungsanlage unmittelbar belastet. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 BGG darf das kantonale Recht die Legitimation nicht enger fassen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das kantonale Rechtsmittel eingetreten ist.
Rügeprinzip und Sachverhalt (E. 2 und 3): Das Bundesgericht prüft Bundesrecht von Amtes wegen, Grundrechtsverletzungen nur nach dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüfbar. Der Verzicht der Vorinstanz auf einen Augenschein verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch ist er willkürlich: Die Gefahrenkommission des AWN hat die Lawinengefahr fachlich beurteilt; eine Verwechslung des Lawinenzugs (Dorfberg/Dorfbachtobel) wurde nicht als relevanter Irrtum erkannt. Die Beweiswürdigung zur Lawinengefahr (Gefahrenzone 1 trotz Schutzbauten) ist nur auf Willkür überprüfbar und wurde nicht als willkürlich eingestuft. Ein bundesgerichtlicher Augenschein war nicht erforderlich.
Erschliessungsbegriff (E. 4): Nach Art. 19 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 4 WEG umfasst die Erschliessung Grob- und Feinerschliessung; zur hinreichenden Zufahrt gehört auch das Verbindungsstück von der öffentlichen Strasse zum Baugrundstück. Bundesrechtlich genügt, dass Fahrzeuge in hinreichende Nähe gelangen und von dort zu Fuss das Gebäude erreichen. Da Nr. 4800 wintersicher nur über den Tunnel ab der Palüdastrasse erschlossen werden kann und die Dienstbarkeit auch den Zugang im Freien umfasst, ist der Tunnel als Teil der Feinerschliessung zu betrachten; er ist kein blosser Hausanschluss, da er abgesetzt von den Mehrfamilienhäusern verläuft und ihnen nur seitlich angebunden ist.
Bundeszivilrecht und Eigentumsgarantie (E. 5 und 6): Die Errichtung der Dienstbarkeit im Quartierplan verletzt Art. 702 ZGB nicht: Gemäss Art. 6 ZGB, Art. 702 f. ZGB und Art. 19, 20 RPG können Kantone hoheitliche Grunddienstbarkeiten im Landumlegungsverfahren vorsehen. Die Änderung beschränkter dinglicher Rechte ist zulässig, solange sie durch den Erschliessungszweck bedingt ist und nicht bloss nachbarschaftliche Beziehungen regelt. Die Einräumung stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar (Art. 26, 36 BV). Die gesetzliche Grundlage bilden Art. 51 Abs. 3, Art. 52, Art. 58 Abs. 4 und Art. 70 KRG; Art. 70 KRG ist als mildere Massnahme gegenüber einer Landumlegung auch ohne Flächenveränderung vertretbar und hält dem Willkürverbot stand. Ein schwerer Eingriff liegt nicht vor, da weder Entzug noch unmögliche oder stark erschwerte…