Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer [A.] ist Mitglied des Vereins [B.] (Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler). Die Beschwerdegegner 2 bis 5 sind natürliche Personen ([C.] , [D.] , [E.] , [F.] ). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein bestehen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten, insbesondere betreffend die Vereinsführung und die Durchführung von Generalversammlungen. Dies führte zu mehreren Gerichtsverfahren, wobei mehrere Beschwerden beim Bundesgericht hängig sind.
Verfahrensgang:
- Mit Gesuch vom 24. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer ein superprovisorisches bzw. vorsorgliches Verbot, die Generalversammlung vom 30. Juni 2021 als Vereinsversammlung durchzuführen, sowie ein explizites Verbot, seinen Ausschluss aus dem Verein zu thematisieren, zu traktandieren oder unter einem Punkt zu behandeln.
- Mit Entscheid vom 25. Juni 2021 wies das Kantonsgericht Nidwalden das Gesuch ab.
- Die Berufung vom 7. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 (ZA 21 15) nicht ein.
- Mit Beschwerde vom 20. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht die Aufhebung bzw. eventualiter Rückweisung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie ein vorsorgliches Verbot an den Verein, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Juni 2021 zu vollziehen.
Streitgegenstand: Vorsorgliche Massnahmen (Verbot Durchführung Vereinsversammlung), Nichteintreten des Obergerichts auf die Berufung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsbefugnis: Es liegt eine Zivilsache vor, der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Da er eine vorsorgliche Massnahme betrifft, können vor Bundesgericht nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG): Nur klar und detailliert erhobene, soweit möglich belegte Rügen werden geprüft; auf ungenügend begründete und rein appellatorische Kritik wird nicht eingetreten. Streitgegenstand ist einzig das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Berufung, nicht die Sache selbst und nicht der erstinstanzliche Entscheid.
Erwägungen des Obergerichts: Die Berufung sei erst nach Durchführung der Generalversammlung eingereicht worden. Eine vorsorgliche Massnahme könne begriffsnotwendig nicht nachträglich erlassen werden; eine Gutheissung könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zum Recht verhelfen. Es fehle daher am schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse, das als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren gelte. Ein praktisches Interesse, das über hypothetische Betrachtungen hinausgehe, sei nicht ersichtlich. In einer Alternativbegründung hielt das Obergericht fest, die Berufung wäre mangels hinreichender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen ohnehin nicht einzutreten.
Würdigung der Rügen: Abgesehen von abstrakten Aussagen zur Verletzung von Art. 29 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Rechtsverweigerung), Art. 30 BV (Unparteilichkeit) sowie Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV (Willkür und Treu und Glauben) bleibt die Beschwerde unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer argumentiert appellatorisch, geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorbei, diskutiert die Sache selbst und kritisiert…