Sachverhalt
Die Parteien sind russische Staatsangehörige, die 1995 in Moskau heirateten und während der Ehe drei Kinder adoptierten ([C.] , geb. 2005; [D.] , geb. 2006; [E.] , geb. 1999, mittlerweile volljährig). Seit 2009 wohnen die Beteiligten in der Schweiz. Die Ehe wurde 2012 in Moskau geschieden; der Beschwerdeführer (Kindsvater) erhielt die alleinige elterliche Sorge und Obhut, die Beschwerdegegnerin (Kindsmutter) ein Besuchs- und Ferienrecht.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen (KESB) verbot der Beschwerdegegnerin 2013 vorsorglich jeden persönlichen Verkehr mit den Kindern, gewährte ihr 2014 lediglich telefonischen Kontakt unter Aufsicht und ordnete ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an.
Der Beschwerdeführer klagte Ende 2014 beim Bezirksgericht Kunzewo der Stadt Moskau auf Aufhebung der Adoption. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 hob das russische Gericht die Adoption bezüglich aller drei Kinder auf; die Berufung wurde am 14. Mai 2015 vom Moskauer Stadtgericht abgewiesen, womit das Urteil rechtskräftig wurde.
Die KESB anerkannte am 1. März 2016 das russische Urteil vollumfänglich, verneinte einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf persönlichen Verkehr nach Art. 273 ZGB und verwies den Anspruch nach Art. 274a ZGB in ein separates Verfahren.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hob am 7. Dezember 2018 die Ziffern 1 bis 3 auf, verweigerte die Anerkennung des russischen Urteils und wies die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdegegnerin und [C.] und [D.] an die KESB zurück. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. Januar 2020 ab und schrieb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Februar 2020 an das Bundesgericht und beantragte die vorfrageweise Anerkennung des russischen Urteils, die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin unter Art. 273 ZGB keinen Anspruch auf persönlichen Verkehr habe, sowie die Abschreibung des Verfahrens betreffend persönlichen Verkehr. Das Bundesgericht verneinte die aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgericht verzichtete auf Vernehmlassung und beantragte Abweisung; die Beschwerdegegnerin beantragte ebenfalls Abweisung.
Streitgegenstand war, ob das russische Urteil über die Aufhebung der Adoption gegen den schweizerischen Ordre public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG verstösst, insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl, das Persönlichkeitsrecht der Kinder und Art. 8 EMRK.
Erwägungen
Eintreten: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Entscheid über die Anerkennung des russischen Urteils ist ein beschwerdefähiger Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG; der Umstand, dass vor Bundesgericht nur noch die vorfrageweise Anerkennung verlangt wird, ändert daran nichts (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Rückweisungsentscheid betreffend persönlichen Verkehr ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit nach Art. 93 BGG offen bleiben kann, da das Bundesgericht die Frage ohnehin nicht regeln kann.
Massstab des Ordre public: Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Verletzt ist dieser erst, wenn die Anerkennung mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Die Prüfung erfolgt nicht abstrakt, sondern anhand der Auswirkungen der Anerkennung im Einzelfall. Der Vorbehalt ist restriktiv anzuwenden, um hinkende Rechtsverhältnisse zu vermeiden (BGE 141 III 312 E. 4). Die EMRK fliesst als Bundesrecht in die Bestimmung des Ordre public ein.
Vorbringen des Kantonsgerichts: Die Vorinstanz erachtete die Aufhebung der Adoption als Verstoss gegen den materiellen Ordre public, weil das Kindesverhältnis zur Mutter unwiderruflich und unverhältnismässig gelöst werde, die Kinder ihr Recht auf eine Beziehung zu Mutter und Vater verlören und das schweizerische Recht in Art. 269a ZGB eine Kindeswohlgefährdung nicht als Anfechtungsgrund kenne, sondern nur mildere Massnahmen wie den Sorgerechtsentzug (Art. 311 ZGB) vorsehe.
Europäische Menschenrechtskonvention: Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Auflösung der rechtlichen Beziehung zwischen Elternteil und Kind, auch gegen den Willen des Elternteils, unter Art. 8 EMRK unter ausserordentlichen Umständen zulässig, sofern sie durch das übergeordnete Interesse am Kindeswohl gerechtfertigt ist (Urteile Strand Lobben gegen Norwegen, § 209; Aune gegen Norwegen, § 66). Die Auflösung ist also nicht per se konventionswidrig.
Würdigung: Das Bundesgericht hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht für überzeugend. Dass das schweizerische Adoptionsrecht keinen solchen Aufhebungstatbestand kennt, genügt nicht, da der Vorbehalt restriktiv gilt und eine abweichende ausländische Lösung nicht ausreicht; das Urteil müsste für das einheimische Rechtsempfinden unerträglich sein. Dies ist nicht der Fall: Das…