Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) errichtete am 28. Februar 2019, gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Sohnes [D.] , für [B.] (Beschwerdeführer, Vater) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und vermerkte, dass [A.] (Beschwerdeführerin, Ehefrau von [B.] ) kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB habe. Der Bezirksrat Zürich hob diesen Entscheid am 26. September 2019 auf Beschwerde hin auf.

Auf Beschwerde der Kinder [D.] und [C.] (Beschwerdegegner) hin ordnete das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 superprovisorisch wieder eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an, die es am 12. Dezember 2019 einschränkte. Mit Urteil vom 3. Juni 2020 (PQ190070-O/U) ersetzte das Obergericht das Dispositiv des Bezirksrats wie folgt: Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgaben, den Beschwerdeführer bei administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei ihm der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte ausser einem Konto in Eigenverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird; die Beiständin hat die Beschwerdegegner zweimonatlich oder bei Bedarf über die gesundheitliche Entwicklung sowie über behördliche oder andere Drittkontakte, die über die alltäglichen Kontakte hinausgehen, zu informieren (Ziff. 1c). Ferner wurde vorgemerkt, dass die Ehefrau kein Vertretungsrecht nach Art. 374 Abs. 2 und 3 ZGB hat.

Das Obergericht bejahte einen Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gestützt auf die Anhörungen vom 28. Januar 2019 (KESB) und 9. Dezember 2019, die Aussagen der Beiständin, ein Arztzeugnis vom 29. Januar 2020 (altersbedingt eingeschränkte kognitive Fähigkeiten) und die Angaben der Spitex. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der Eheschliessung vom 23. Januar 2019 nicht mehr fähig gewesen, seine finanziellen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, weshalb Art. 374 ZGB nicht greife. Die Tochter und der Sohn wurden als Mandatsträger aufgrund der zerrütteten Familienverhältnisse ausgeschlossen; auch der Stiefsohn wurde nicht eingesetzt, stattdessen eine neutrale Person.

Die Beschwerdeführerin (Verfahren 5A_546/2020) und der Beschwerdeführer (Verfahren 5A_547/2020) erhoben am 3. Juli 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Urteils, der Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. eventualiter Rückweisung; beide beantragen die Vereinigung der Verfahren. Die Beschwerdegegner ([C.] und [D.] , vertreten durch Rechtsanwalt Damian Müller) beantragten die Abweisung. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren 5A_546/2020 und 5A_547/2020 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG, da sie sich gegen denselben Entscheid zwischen denselben Parteien richten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist als Rechtsmittel gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit des Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG) gegeben. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wurde von den Beschwerdegegnern bestritten; das Bundesgericht bejahte sie, da die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren faktisch die Abweisung der Beschwerde verlangte und im Dispositiv mit der Vormerkung zu Art. 374 ZGB unterlag (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der rein kassatorische Antrag ist bei einer belastenden Anordnung zulässig. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlichen Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); die appellatorische Schilderung der Beschwerdeführerin blieb unbeachtlich.

Zum Schwächezustand (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) rügten die Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, insbesondere weil kein Gutachten eingeholt worden sei und sich die Feststellungen nur auf Dezember 2019 bis Juni 2020 bezögen. Das Bundesgericht verneinte dies: Die Einholung eines Gutachtens ist für die Errichtung einer Beistandschaft nicht zwingend (Art. 446 Abs. 2 ZGB), da die Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde ist (Art. 440 Abs. 1 ZGB); die Beschwerdeführer machten keine fehlende Fachkompetenz geltend. Die Aussagen reichten bis zum 28. Januar 2019 zurück, also wenige Tage nach der Eheschliessung, sodass ein genügender zeitlicher Bezug bestand. Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bei Eheschluss nicht mehr fähig gewesen, für seine finanziellen Belange zu sorgen, war nicht willkürlich; das Zivilstandsamt ist an die zivilgerichtliche Beurteilung nicht gebunden.

Zur Rüge der Verletzung von Art. 374 Abs. 1 ZGB: Da für das Bundesgericht verbindlich feststand, dass der Beschwerdeführer bereits bei Eheschluss urteilsunfähig war, entfällt das gesetzliche Vertretungsrecht der Ehefrau. Die Rüge der Verletzung von Art. 166 ZGB (Vertretung für laufende Bedürfnisse) und der Begründungspflicht schlägt fehl: Das Obergericht begründete die Zugriffsbeschränkung ausführlich, und dem Beschwerdeführer verbleibt ein Konto in Eigenverwaltung.

Zur Rüge der Verletzung von Art. 388 ZGB (Selbstbestimmung), Art. 389 ZGB (Subsidiarität) und Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit):…