Sachverhalt

Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gelterkinden stellte den Beschwerdegegner (geboren 1982) mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. November 2019 ab.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Einspracheentscheid mit Entscheid vom 12. Juni 2020 auf. Das KIGA Baselland erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Einstellung zu bestätigen, eventualiter die Anzahl der Einstelltage anzupassen, subeventualiter eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu prüfen.

Hintergrund war die Vermittlung durch die [B. AG] (Personalvermittler [C.] ). Der Beschwerdegegner äusserte in E-Mails vom 1. und 19. April 2019 Präferenzen für eine Tätigkeit im sozialen Bereich statt als Landschaftsgärtner, zeigte sich ungeduldig bezüglich Terminangaben und schrieb, bei gewissen Betrieben würde er 'für kein Geld der Welt' arbeiten. Ein konkretes Stellenangebot oder ein Arbeitsvertrag lag nicht vor. Die Vermittlung kam nicht zustande.

Die Vorinstanz verneinte den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mangels konkreten Stellenangebots und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer anerkannte fehlendes konkretes Angebot, rügte aber eine falsche Auslegung als Auffangtatbestand und Gefährdungstatbestand. Streitig war, ob die Einstellung zu Recht aufgehoben wurde.

Erwägungen

Die Versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Verletzungen dieser Obliegenheiten werden über Einstellungen nach Art. 30 AVIG sanktioniert, die eine Haftungsbegrenzung darstellen und dem Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip unterliegen. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst als Auffangtatbestand vorwerfbare Verletzungen von Kontrollvorschriften und Weisungen und setzt nach der Rechtsprechung kein Kausalitätserfordernis voraus, sondern genügt bereits für ein Schadensrisiko.

Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b AVIV (31 bis 60 Einstelltage) setzt voraus, dass dem Versicherten eine konkrete zumutbare Stelle im Sinn von Art. 16 AVIG angeboten wird. Die Zumutbarkeit ist vor der Sanktion grundsätzlich zu prüfen. Die Rechtsprechung legt den Tatbestand zwar weit aus, sie wandte ihn bisher aber stets mit Blick auf ein konkretes, zumutbares Stellenangebot an.

Bei der Vermittlung durch Stellenvermittler oder Temporärbüros wird in der Regel zunächst ein Rahmenvermittlungsvertrag abgeschlossen, der keine Arbeitspflicht begründet. Die blosse Anmeldung bei Vermittlungsbüros gilt nicht als genügende persönliche Arbeitsbemühung, und Vermittlungsbemühungen des Vermittlers zählen nicht als persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Eine Ausdehnung des Tatbestands auf Kontakte mit einem Stellenvermittler ohne konkretes Angebot findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und wäre angesichts der einschneidenden Sanktion nicht angebracht.

Auch als Auffangtatbestand ist Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt. Zwar kann das Auftreten gegenüber…