Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ([A.] , Jahrgang 2000, vertreten durch Procap Schweiz) leidet seit der Geburt an Trisomie 21. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr ab August 2002 einen Pflegebeitrag für leichte Hilflosigkeit zu und anerkannte ab 1. März 2003 einen Beitrag für mittelschwere Hilflosigkeit (Verfügung vom 26. Juni 2003). Im Zuge der 4. IV-Revision wurde dieser am 21. Juli 2004 in eine Hilflosenentschädigung überführt, die in der Folge mehrfach revisionsweise bestätigt wurde.

Im Juli 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 31. August 2018; ergänzende Stellungnahme vom 31. Dezember 2018). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 reduzierte sie die Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 2018 auf eine solche für leichte Hilflosigkeit.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2020 teilweise gut. Es bestätigte mittelschwere Hilflosigkeit bis Ende März 2019 und leichte Hilflosigkeit ab April 2019. Die Gerichtskosten wurden vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die weitere Zusprache einer mittelgradigen Hilflosenentschädigung, eventualiter eine Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die IV-Stelle beantragt Abweisung; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Reduktion von der mittelgradigen auf eine leichtgradige Hilflosenentschädigung bestätigte, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrundes, der Bewertung der alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen, Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege) und der lebenspraktischen Begleitung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und ist an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die richtige Auslegung des Begriffs der Hilflosigkeit ist eine Rechtsfrage, während Feststellungen über Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen, die auf einem rechtsgenüglichen Abklärungsbericht beruhen, Sachverhaltsfragen sind.

Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Revisionsgrund. Im Bereich 'Essen' war 2016 noch eine stetige Motivation zur Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme nötig, während 2018 nur noch gelegentliche Aufforderungen erforderlich waren; auch das Besteck kann sie selbstständig handhaben. Ein gestörtes Hunger- und Sättigungsgefühl bei Trisomie 21 schliesst eine Verbesserung im Einzelfall nicht aus. Damit kann der Anspruch auf Hilflosenentschädigung umfassend überprüft werden (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Bei der Hilfe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ist zwischen direkter und indirekter Dritthilfe zu unterscheiden; indirekte Dritthilfe liegt vor, wenn die Drittperson zu einer Verrichtung auffordern muss, die die Person wegen ihres psychischen oder geistigen Zustands nicht ohne Aufforderung vornimmt (BGE 133 V 450 E. 7.2). Direkte oder indirekte Hilfestellungen, die bei mehreren Lebensverrichtungen nötig sind, werden nur einmal berücksichtigt, wobei eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise gilt.

Die lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV) ist ein eigenständiges Institut und umfasst weder Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen noch dauernde Pflege oder persönliche Überwachung. Massgebend ist, ob die Person auf sich allein gestellt erhebliche Begleitung und Beratung benötigen würde, unabhängig von Wohnform, Kostenfrage und Herkunft der Hilfe. Die Konkretisierung durch Rz. 8050-8052 KSIH ist sachlich gerechtfertigt und gesetzeskonform.

Im Bereich 'Ankleiden/Auskleiden' ist die Beschwerdeführerin zwar funktional selbstständig, benötigt aber…