Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer ([A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst) bewohnt ein Reihen-Einfamilienhaus in Zürich. Die Beschwerdegegnerin ([B. GmbH] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hauser) erwarb die Liegenschaft am 19. November 2019. Vorinstanzen waren das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz) und das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Sachverhalt Am 10./19. August 2019 schlossen der Beschwerdeführer und der damalige Eigentümer [C.C.] einen als 'Gebrauchsleihe-Vertrag' bezeichneten Vertrag über die Zwischennutzung der Liegenschaft. Darin wurde festgehalten, dass keine Miete geschuldet und die Überlassung unentgeltlich sei; der Beschwerdeführer übernahm die Kosten aus dem Gebrauch sowie den gewöhnlichen Unterhalt. Er bezahlte jedoch monatlich Fr. 200.--. Im Kaufvertrag vom 19. November 2019 wurde der Gebrauchsleihevertrag gemäss Art. 261 Abs. 1 OR auf die Beschwerdegegnerin übertragen. Diese kündigte am 30. November 2019 ordentlich per 23. Dezember 2019 (bzw. nach Auslegung per 30. Dezember 2019) und am 30. Dezember 2019 ausserordentlich per sofort.

Verfahren: Am 10. Januar 2020 verlangte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht die Räumung im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen). Umstritten war, ob ein Mietvertrag (Art. 253 ff. OR) oder eine Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) vorliegt. Das Bezirksgericht hiess das Begehren am 27. Februar 2020 gut. Der Beschwerdeführer focht dies am 14. April 2020 als 'Berufung und eventualiter Beschwerde' an; das Obergericht behandelte es als Beschwerde, verlieh aufschiebende Wirkung und wies die Beschwerde am 15. Mai 2020 ab. Das Obergericht setzte den Streitwert zunächst auf Fr. 7'200.--, später auf Fr. 1'200.-- fest; das Bezirksgericht hatte Fr. 5'550.-- angenommen.

Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Nichteintreten auf das Räumungsgesuch, eventualiter Rückweisung. Das Bundesgericht ordnete am 28. Mai 2020 vorsorglich an, dass Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

Endentscheid und Streitwert (Art. 74 Abs. 1 BGG): Das obergerichtliche Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten setzt einen Streitwert von Fr. 15'000.-- in arbeits- und mietrechtlichen Fällen (lit. a) bzw. Fr. 30'000.-- in allen übrigen Fällen (lit. b) voraus. Die Parteien waren sich über den Streitwert uneinig. Massgebend ist zunächst, ob ein mietrechtlicher Fall vorliegt; Streitigkeiten aus Leihe sind davon nicht erfasst. Nach der Rechtsprechung genügt es zwar, dass das Bestehen eines Mietvertrags umstritten ist (doppelrelevante Tatsachen), doch ist davon abzuweichen, wenn der Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint.

Qualifikation als Gebrauchsleihe: Vorliegend liegt klarerweise kein Mietvertrag vor. Entscheidend ist die Entgeltlichkeit: Die Gebrauchsleihe ist zwingend unentgeltlich (Art. 305 OR), die Miete zwingend entgeltlich (Art. 253 OR). Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Parteien ausdrücklich 'keine Miete' und Unentgeltlichkeit vereinbarten. Die Zahlung von Fr. 200.-- monatlich sei eine pauschale Kostenbeteiligung gemäss Art. 307 Abs. 1 OR, die die Unentgeltlichkeit nicht berühre. Die Einwände des Beschwerdeführers zielen auf die Sachverhaltsebene und sind nicht ausreichend begründet (Art. 105 Abs. 2 BGG); seine Gehörsrüge kritisiert ebenfalls die Sachverhaltsfeststellung. Die Vertragsbezeichnung und die fast wörtliche Übernahme von Art. 309 Abs. 2 OR sprechen zusätzlich für eine Gebrauchsleihe.

Streitwert und Ausschluss der Beschwerde in Zivilsachen: Da kein mietrechtlicher Fall vorliegt, gilt die allgemeine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--. Diese wird unabhängig von der Berechnungsweise nicht erreicht. Die vom Beschwerdeführer ursprünglich angeführte Berechnung (Fr. 200.-- x 12 x 20 gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO) wurde nicht mehr aufrechterhalten und ist für das Interesse an der Räumung nicht massgebend. Mangels anderer Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert (Art. 51 Abs. 2 BGG) bleibt es bei der Festsetzung der Vorinstanz bzw. der unbestrittenen Angaben. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) wurde nicht rechtsgenüglich dargelegt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG): Der Beschwerdeführer zeigte weder erhebliche Rechtsunsicherheit noch Klärungsbedarf auf. Auch der Einwand, bei Nichteintreten entstünden verfahrensrechtliche Nachteile, begründet keinen Ausnahmegrund. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher unzulässig.

Subsidiäre…