Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Klägerin, Unternehmerin) ist eine Gipser- und Malerfirma ([A. AG] ). Die Beschwerdegegnerin (Beklagte, Widerklägerin, Bauherrin bzw. Generalunternehmerin) betreibt ein Bauunternehmen ([B. AG] ).

Am 3. Dezember 2014 schlossen die Parteien einen Werkvertrag über Gipserarbeiten auf einer Grossüberbauung zu einem pauschalen Bruttowerkpreis von Fr. 1'272'964.96, abzüglich 10 % Rabatt und 2 % Skonto, zuzüglich MWST. Es wurde ein Leistungsverzeichnis einbezogen und die Parteien vereinbarten u.a. Regelungen zu Regiearbeiten (nur mit vorgängiger schriftlicher Bewilligung der Bauleitung, tägliche Vorlage der Rapporte; Verlust des Entschädigungsanspruchs bei Verstoss, Notfälle ausgenommen).

Die Klägerin verlangte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich Fr. 998'580.99 nebst Zins zu 5 % seit 18. Januar 2016. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage (Fr. 48'667.75 bzw. eventualiter Fr. 158'667.70 nebst Zins) sowie die Herausgabe diverser Unterlagen (Regie-, Tagesrapporte, Korrespondenz, Abrechnungen, Protokolle).

Das Handelsgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 262'815.70 nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2018 (Zustellung der Klage). Die Widerklage wies es ab. Die Gerichtsgebühr betrug Fr. 68'000.--, auferlegt zu 55 % der Klägerin und zu 45 % der Beklagten; die Klägerin hatte der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu bezahlen.

Die Klägerin erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5, Zahlung von Fr. 998'580.99 nebst Zins ab 18. Januar 2016 sowie eventualiter Rückweisung zur Durchführung eines Beweisverfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung; das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Streitpunkte: (1) Mehrmengen; (2) Nachträge Nr. 1–5 (Einheitspreise, Nachtragscharakter, Beweisanträge); (3) Regiearbeiten (Rapporte Nr. 28–50 und 58–92); (4) Beginn des Verzugszinses.

Erwägungen

Eintreten: Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft nur Rechtsverletzungen (Art. 95, 96 BGG), ist an den Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsrüge unterliegt dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG); Willkür wird nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit bejaht. Appellatorische Kritik genügt nicht.

Mehrmengen: Die Parteien vereinbarten einen Gesamtpreis- bzw. Pauschalpreisvertrag (Art. 373 f. OR, Art. 41 f. SIA-Norm 118). Das Vorhandensein eines Leistungsverzeichnisses macht den Vertrag nicht zum Einheitspreisvertrag. Wer sich auf einen Pauschalpreis beruft, trägt das Mengenrisiko, und Mengenabweichungen gegenüber der Baubeschreibung führen nicht zu Mehrvergütung. Die Klägerin behauptete keine Bestellungsänderungen (Ziff. 3.3.1 Objektspezifische Bedingungen, Art. 86 SIA-Norm 118 nicht anwendbar). Ein Anspruch nach Art. 59 SIA-Norm 118 bzw. der clausula rebus sic stantibus (Art. 373 Abs. 2 OR) scheitert an der fehlenden Unvorhersehbarkeit (sachkundiger Unternehmer, strenger Massstab; spekulatives Element jedes Pauschalpreises), am fehlenden krassen, offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung (Gesamtbetrachtung; nur zwei von sechs Positionen überschritten 100 %) und an der mangelhaften Substanziierung des Gutachtenantrags. Ob die Anzeige nach Art. 59 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 SIA-Norm 118 rechtzeitig war, musste nicht entschieden werden.

Nachträge: Nr. 1 war bezahlt und blieb unangefochten. Bei Nachtrag Nr. 2 (Weissputz in 342 Nasszellen, 3'985.59 m²) ist die Klägerin behauptungs- und beweisbelastet für einen über dem anerkannten Einheitspreis von Fr. 11.50/m² liegenden Preis. Die Klägerin begründete den geforderten Preis von Fr. 27.50/m² nicht hinreichend; die Nachtragsofferte war abgelehnt worden, und ein Gutachten darf nicht zur Vervollständigung eines mangelhaften Tatsachenvortrags dienen. Bei Pauschalpreisverträgen ist zwar grundsätzlich auf allgemeine Marktpreise abzustellen und nicht auf Preisfortschreibung; Leistungsverzeichnisse und Preisanalysen können aber berücksichtigt werden (BGE 143 III 545 E. 4.4.4.2). Gleiche Arbeiten dürfen nicht zugleich als Nachtrags- und Regiearbeiten doppelt vergütet werden. Nachtrag Nr. 3 (Treppenwangen): Position 1 war nur ungenügend substanziiert; Position 2 (Mehrauftrag) blieb pauschal, die Bestellung war nicht erstellt; Position 3 (Rundungen) fehlte der Nachtragscharakter, da die gerundeten Übergänge bereits im Ausführungsplan vor Vertragsschluss eingezeichnet waren. Nachtrag Nr. 4 (Weissputz): Die pauschale Behauptung der Bestellung war nicht schlüssig; die Annahme einheitlicher Ausführung innerhalb einer Überbauung ist nicht abwegig. Die Vorinstanz hatte in einem Punkt widersprüchlich argumentiert (Ausmasse vs. selbst festgesetzte Einheitspreise), doch war dies für den Ausgang nicht entscheidend, da es sich um Eventualbegründungen handelte. Nachtrag Nr. 5 blieb unangefochten.

Regiearbeiten: Die Klägerin behauptete die Anordnung durch den Bauleiter und Projektleiter der Beschwerdegegnerin, nannte aber keine konkreten Daten, Zeitpunkte oder Personen für die Anordnung der einzelnen Arbeiten und unterschied nicht zwischen dringlichen und künstlich unter Druck gesetzten Arbeiten. Sie setzte sich nicht…