Sachverhalt
Parteien und Verfahren: Die drei Beschwerdeführer (zwei nicht ortsansässige Ferienwohnungseigentümer und ein Verein, dessen Mitglieder Zweitwohnungseigentümer in der Gemeinde sind) fochten vor dem Bundesgericht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle das Kurtaxenreglement der Munizipalgemeinde Leukerbad (KTR/LB) an. Die Gemeinde Leukerbad beantragte Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Der Staatsrat des Kantons Wallis verzichtete auf eine Stellungnahme.
Rechtlicher Rahmen: Gemäss kantonalem Tourismusgesetz (TG/VS) erheben die Gemeinden die Kurtaxe effektiv oder pauschal; eine Pauschale ist auf Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen und hat den durchschnittlichen Belegungsgrad einschliesslich gelegentlicher Vermietung zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 3bis TG/VS).
Vorgeschichte: Das KTR/LB vom 17. Dezember 2015 sah für Ferienwohnungen eine Jahrespauschale vor (Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 KTR/LB) mit einem Belegungsgrad von 60 Tagen. Mit Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 hob das Bundesgericht Art. 6 Abs. 2 KTR/LB wegen des zu hohen Belegungsgrades auf. Die Gemeinde senkte daraufhin den Belegungsgrad auf 50 Tage; der Staatsrat homologierte die Änderung nur befristet bis 31. Dezember 2019 unter der Auflage, eine neue Auslastungsberechnung einzureichen. Am 22. Januar 2020 homologierte der Staatsrat die definitive Fassung ohne Befristung, veröffentlicht im Amtsblatt vom 31. Januar 2020.
Datenbasis: Die Gemeinde stützte den Belegungsgrad auf Daten der Applikation FERATEL (Gästekarte Leukerbad Card Plus) vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019. Registriert wurden 645'918 Übernachtungen; nach Abzug von Hotels und vermieteten Ferienwohnungen verblieb ein Saldo von 144'694 Übernachtungen für selbstgenutzte oder dauervermietete Ferienwohnungen. Bei 7'598 Betten ergaben sich Durchschnittsbelegungen von 78.4 (vermietet), 34.4 (selbst genutzt) und 53.9 (Gesamtdurchschnitt). Die Gemeinde räumte Missbräuche bei passwortfreien Online-Registrierungen (58'021 Übernachtungen) ein; ohne diese ergäbe sich ein Gesamtdurchschnitt von 46.3 Übernachtungen pro Bett.
Beschwerdegründe: Die Beschwerdeführer rügten (1) eine willkürliche Ermittlung des Belegungsgrades aufgrund unzuverlässiger Daten (Art. 9 BV) und (2) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), weil vermietende und selbstnutzende Ferienwohnungseigentümer sowie Dauermieter unterschiedlich hätten behandelt werden müssen. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 KTR/LB.
Erwägungen
Zulässigkeit: Da der Kanton Wallis für rein fiskalische Erlasse kein kantonales abstraktes Normkontrollverfahren vorsieht, kann das kommunale Reglement direkt beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. b, Art. 87 Abs. 1 BGG). Massgeblich für die Frist ist die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 31. Januar 2020 (Art. 101 BGG); die Beschwerde vom 28. Februar 2020 ist rechtzeitig.
Die Beschwerde gegen Art. 4 Abs. 2 KTR/LB ist nicht eintretensfähig, da diese Bestimmung nicht aufgehoben, nicht mehr geändert wurde und keinen neuen Gehalt erhalten hat (Teilrevision, Art. 89 Bst. lit. BGG-Praxis). Hingegen ist Art. 6 Abs. 2 KTR/LB zulässig anfechtbar, da die Aufhebung der Befristung in Art. 14 KTR/LB ihm einen neuen Regelungsgehalt verleiht, der sich zum Nachteil der Eigentümer auswirkt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als nicht ortsansässige Eigentümer virtuell betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Der Verein (Beschwerdeführer 3) ist zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder legitimiert, da diese selbst zur Beschwerde berechtigt wären und der Vereinszweck die Interessenwahrung gegenüber Behörden umfasst.
Prüfungsmassstab: Das Bundesgericht prüft kommunales Recht nur unter dem Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Da im Normenkontrollverfahren in abgaberechtlichen Angelegenheiten keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit besteht, erhebt das Bundesgericht den Sachverhalt selbst und würdigt Beweismittel frei (Art. 55 Abs. 1 BGG i.V.m. BZP).
Willkürfreie Ermittlung des Belegungsgrades: Die Methode der Gemeinde ist nicht willkürlich. Die Daten aus FERATEL sind zwar ungenau (Überbuchungen und Unterbuchungen), stellen aber die Tauglichkeit zur Ermittlung des Belegungsgrades nicht derart in Frage, dass die Methode als geradezu willkürliche Umsetzung von Art. 21 Abs. 3bis TG/VS erschiene. Auch bei Abzug der missbräuchlichen Online-Registrierungen ergäbe sich ein Durchschnitt von 46.3 Übernachtungen, was der Situation im Urteil 2C_519/2016 entspricht, in dem ein Wert von 50 Übernachtungen als Zuschlag für eine Dunkelziffer von rund 10 Prozent zulässig war. Die Berücksichtigung aller Ferienwohnungen unabhängig von Selbstnutzung oder Vermietung ist nach der jüngeren Rechtsprechung (Urteil 2C_353/2020) ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gleichbehandlung und…