Sachverhalt
Der 1969 geborene Versicherte war zuletzt als Geschäftsführer erwerbstätig und meldete sich im September 2005 bei der Invalidenversicherung wegen psychischer Probleme zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung vom 9. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 29. November 2011 wurde die Rente revisionsweise per 1. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herabgesetzt.
Im Juni 2017 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte bei Dr. med. [B.] ein psychiatrisches Gutachten vom 20. September 2018 ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 hob die IV-Stelle die laufende Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 20 % per 1. Juli 2019 auf.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab. Der Versicherte führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Ausrichtung einer ganzen, eventuell einer Dreiviertels- oder subeventuell einer halben Rente, subsubeventuell die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Die IV-Stelle beantragte Abweisung; das BSV verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Streitig und zu prüfen war, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Aufhebung der halben Rente per 1. Juli 2019 bestätigte. Unbestritten war, dass sich der Gesundheitszustand zwischen Rentenherabsetzung und Rentenaufhebung wesentlich verändert hatte; der Versicherte machte eine Verschlechterung geltend, die Vorinstanz und Verwaltung eine Verbesserung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen können nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert werden (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG); eine Beweiswürdigung ist erst willkürlich, wenn Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt werden oder unhaltbare Schlüsse gezogen werden.
Ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt vor, da sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert hat. Der Rentenanspruch ist daher allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu zu prüfen. Massgebend ist grundsätzlich der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens; spätere Arztberichte sind zu berücksichtigen, soweit sie Rückschlüsse auf die damalige Situation erlauben.
Die Vorinstanz stellte fest, das orthopädische Leiden sei erst nach dem 14. Mai 2019 entstanden. Das Bundesgericht hält diese Feststellung für klar aktenwidrig: Der Versicherte bezieht seit 1. September 1997 eine Unfallversicherungsrente der Suva wegen eines Unfalls vom 26. Oktober 1994, und der Kreisarzt Dr. med. [C.] wurde beigezogen, weil sich das Knieleiden seit 2005 verschlimmert haben soll.
Die Eventualbegründung, wonach auf das Zumutbarkeitsprofil des Suva-Kreisarztes abgestellt werden könne, verkennt laut Bundesgericht die Tragweite der kreisärztlichen Einschätzung. Der Kreisarzt hatte nur unfallkausale Gesundheitsschäden zu berücksichtigen; er anerkannte nur den Schaden im rechten Knie als unfallkausal, während das linke Knie, die Hüfte und ein abklärungsbedürftiger Schaden am rechten oberen Sprunggelenk als unfallfremd galten. In der Invalidenversicherung, die nicht bloss unfallkausale Schäden abdeckt, verstösst es gegen den Untersuchungsgrundsatz, ohne weitere Abklärungen auf dieses Profil abzustellen. Die antizipierte Beweiswürdigung, die weitere…