Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [A.] hat am 22. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde in englischer Sprache eingereicht gegen ein Urteil der Beschwerdekommission des Kantons Bern vom 22. Mai 2019 betreffend Massnahmen nach SVG. Dieses Urteil bestätigte eine Verfügung des Kantonalen Amts für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 14. November 2018, mit der der Entzug ihres Führerausweises für drei Monate wegen einer schweren Verletzung der Strassenverkehrsregeln angeordnet wurde.
Mit Verfügung vom 26. September 2019, zugestellt am 3. Oktober 2019, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgesandt, dass sie nicht in einer Amtssprache verfasst sei. Ihr wurde eine Frist bis zum 14. Oktober 2019 angesetzt, um diesen Mangel zu beheben und ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Urteils einzureichen, da nur die erste und die letzte Seite beigelegt worden waren, unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe.
Am 17. Oktober 2019 schrieb die Beschwerdeführerin an die Zentralkanzlei, um sich für ihre Verspätung zu entschuldigen, und erklärte, sie werde vor der Einreichung ihrer Beschwerde auf Französisch einen Anwalt konsultieren. Am folgenden Tag gab sie an, einen Anwalt konsultiert zu haben, und beantragte eine weitere Frist bis zum Ende der folgenden Woche.
Mit Urteil 1C_509/2019 vom 30. Oktober 2019 erklärte das Bundesgericht die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG für unzulässig, da die Beschwerdeführerin die Mängel innert der angesetzten Frist nicht behoben hatte. Am 19. Dezember 2019 wies das Bundesgericht im Verfahren 1F_52/2019 das am 29. November 2019 gestellte Gesuch um Aufhebung dieses Urteils und um Wiederherstellung der Frist ab.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2020, am folgenden Tag der Post übergeben, beantragte die Beschwerdeführerin die Revision des Urteils 1C_509/2019 unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG (Versehen).
Erwägungen
Die Revision von Urteilen des Bundesgerichts ist nur aus den abschliessend in Art. 121 ff. BGG aufgezählten Gründen und innert der Fristen von Art. 124 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG, d.h. auf das versehentliche Übergehen erheblicher Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben. Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Mitteilung der vollständigen Ausfertigung des Urteils einzureichen.
Bezüglich der Zulässigkeit gilt das Urteil 1C_509/2019 als am 11. November 2019 zugestellt, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist (Art. 44 Abs. 2 BGG). Das Gesuch, am 27. Januar 2020 der Post übergeben, ist daher verspätet und unzulässig.
Eventualiter hält das Bundesgericht fest, dass ein Versehen einen Irrtum voraussetzt, der darin besteht, eine Tatsache oder ein Aktenstück zu verkennen oder zu verfälschen, und zwar den Inhalt der Tatsache selbst und nicht deren rechtliche Würdigung. Die Tatsache muss sich aus den Akten ergeben und geeignet sein, zu einem für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheid zu führen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Krankheit (Grippe) ergab sich jedoch weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift, sondern aus dem späteren Gesuch um Aufhebung und Wiederherstellung der Frist. Eine nach dem Urteil eingetretene Tatsache kann keine Revision gemäss Art. 121 lit. d BGG…