Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer (vertreten durch einen Rechtsanwalt) wohnt als Nachbar in der Nähe der Roten Fabrik in Zürich-Wollishofen. Beschwerdegegnerin ist die Genossenschaft Ziegel Oh Lac, Betreiberin des Restaurants Ziegel oh Lac. Weitere Beteiligte sind das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (1. Abteilung, 1. Kammer) und das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Sachverhalt Am 12. Mai 2018 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Amt für Baubewilligungen über den Lärm des Aussenrestaurants. Er verlangte, die Sitzplätze auf das bewilligte Mass zu reduzieren und die Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft auf längstens 22.00 Uhr zu beschränken. Das Amt wies das Begehren mit Brief vom 12. Juni 2018 ab. Den Rekurs vom 12. Juli 2018 wies das Baurekursgericht am 29. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Vorinstanz: Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Streitgegenstand sei einzig die Aussenwirtschaft des Restaurants Ziegel oh Lac; insofern fehle dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation. Soweit er sich auf andere Betriebe und Veranstaltungen der Roten Fabrik berufe, erweitere er den Streitgegenstand unzulässig, weshalb er daraus keine Legitimation ableiten könne.
Rügen vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Gehörsverweigerung. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nachbarlegitimation. Das Amt beantragt Abweisung, das Verwaltungsgericht ebenfalls. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Vernehmlassung ein.
Hauptfrage: Ob das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand zu eng fasste und dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Beschwerdelegitimation gegen den Restaurationsbetrieb absprach.
Erwägungen
Zulässigkeit: Der kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheid unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Die Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, kann unabhängig von der Sachlegitimation gerügt werden; das nötige Interesse ergibt sich aus der Teilnahmeberechtigung am Verfahren (Art. 89 Abs. 1 und Art. 94 BGG). Die Rüge der Bundesrechtsverletzung ist nach Art. 95 lit. a BGG zulässig; das Bundesgericht prüft jedoch nur die ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde, sofern er nicht offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Streitgegenstand: Im Rechtsmittelverfahren kann sich der Streitgegenstand nur verengen, nicht erweitern (BGE 136 II 457). Der Beschwerdeführer hatte vor Amt und Baurekursgericht ausschliesslich die Aussenwirtschaft der Roten Fabrik bzw. den Restaurationsbetrieb der Beschwerdegegnerin angefochten. Der Hinweis auf den 'Sekundärlärm' änderte daran nichts, da die Anträge sich auf den Primärlärm des Restaurants richteten. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Streitgegenstand sei unzulässig erweitert worden, verletzt kein Bundesrecht und ist weder offensichtlich unrichtig noch gehörsverletzend.
Untersuchungsgrundsatz und Substanziierung: Die Legitimation ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, entbindet den Rechtssuchenden aber nicht von der Pflicht, die Beschwerdeberechtigung zu substanziieren. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Lärmschutzverordnung oder das kantonale Verfahrensrecht willkürlich bzw. bundesrechtswidrig angewendet worden wären. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG analog zu Grundrechtsrügen).
Nachbarlegitimation: Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 Abs. 1 BGG sind Nachbarn zur Beschwerde legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder…