Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Der Beschwerdeführer (Versicherter, vertreten durch Rechtsanwalt) stand in einem Rahmenarbeitsvertrag mit der Personalverleihunternehmung [C. AG] . Er war als Bauarbeiter bei der [D. AG] (ab 18. Mai 2015) und bei der [E. AG] (ab 3. August 2015) eingesetzt. Die [C. AG] hatte für ihn eine kollektive Krankentaggeldversicherung bei der [B. AG] (Beschwerdegegnerin, Versicherung) abgeschlossen. Der Versicherte klagte am 27. Februar 2018 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Taggeldleistungen von Fr. 88'185.10 nebst Zins zu 5 % ab 1. September 2017. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. März 2020 ab. Der Versicherte erhebt Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt Aufhebung und Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Unfall und Leistungen der Suva: Am 12. August 2015 stürzte der Versicherte bei der Arbeit und erlitt Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie am linken Unterschenkel und Fuss. Die Suva anerkannte die Leistungspflicht, erbrachte Heilbehandlung und Taggelder und stellte diese mit Verfügung vom 13. September 2016 per 31. August 2016 ein, da die restlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Die Verfügung wurde nicht angefochten.

Meldung und Ablehnung durch die Versicherung: Am 3. November 2016 meldete die [C. AG] der Versicherung, der Versicherte sei ab 1. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Versicherung holte Arztberichte und ein psychiatrisches Gutachten ein, schloss am 20. Dezember 2016 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aus und lehnte Leistungen am 17. Februar 2017 mit der Begründung ab, der Fall sei vom Versicherungsvertrag nicht gedeckt.

Streitpunkte: Der Versicherungsfall (Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit), die Frage, ob der Versicherte beim Eintritt noch versichert war (befristeter Einsatz bei der [E. AG] ), die Auslegung von Police und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe Juli 2010) sowie die behauptete willkürliche Sachverhaltsfeststellung zum Gesundheitszustand und zum Einsatzende.

Vorinstanz: Das Sozialversicherungsgericht erwog, der Einsatzvertrag bei der [E. AG] sei auf drei Monate befristet und am 3. November 2015 beendet gewesen. Der Versicherungsfall sei erst am 1. September 2016 eingetreten, als die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begann.

Erwägungen

Zulässigkeit: Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen dem VVG und sind privatrechtlicher Natur, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG zulässig ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts als einzige kantonale Instanz ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) und streitwertunabhängig anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend begründete Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde, sofern er nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist (Art. 105 BGG).

Vertragsauslegung und Versicherungsfall: Die AVB sind nach allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen: Zuerst der übereinstimmende wirkliche Parteiwille, subsidiär das Vertrauensprinzip. Der Versicherungsfall bei der Krankentaggeldversicherung tritt nach Rechtsprechung und Lehre nicht mit der Krankheit selbst ein, sondern erst mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.6 f.). Dieses Verständnis entspricht den Begriffen in Art. A4 AVB, die sich an Art. 3 und 6 ATSG anlehnen, und dem Gedanken der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG. Die Vorinstanz legte den Vertrag daher bundesrechtskonform aus.

Versicherter Personenkreis: Die Police umfasst eigenes und vermitteltes Personal der [C. AG] . Für vermitteltes Personal beginnt der Versicherungsschutz nicht schon mit dem Rahmenarbeitsvertrag, sondern erst mit dem Vertrag mit einem Einsatzbetrieb, da von vermitteltem Personal erst gesprochen werden kann, wenn es vermittelt ist. Die Unterscheidung in der Police hätte sonst keinen Sinn. Die Auslegung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

Gesundheitszustand und Kausalität: Bis 31. August 2016 hatte die Suva die Arbeitsunfähigkeit aus dem Schmerzbild und auch die Auswirkungen der reaktivierten depressiven Problematik als unfallkausal anerkannt und Taggelder erbracht. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit konnte daher erst am 1. September 2016 eintreten, wie im Urteil 4A_447/2017 und 4A_459/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.7 entschieden. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon willkürlich, weil eine andere Lösung…