Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, geboren 1973, erwarb 1998 an der Universität Genf das Lizenziat in Rechtswissenschaft. Er absolvierte von September 2002 bis August 2004 ein Anwaltspraktikum in Genf, ohne das Patent zu erlangen, und schloss anschliessend von September 2011 bis Juni 2012 sowie vom 28. April 2014 bis 12. September 2016 ein Praktikum im Kanton Waadt ab.
Er meldete sich für die Anwaltsprüfungen der Session IV/2016 an, zog seine Anmeldung jedoch am 4. Oktober 2016 zurück, da er die Vorbereitungszeit als zu kurz erachtete. Er meldete sich nicht zur Session I/2017 an, wurde mangels Unterlagen als auf die Session IV/2017 verzichtend betrachtet und beantragte seine Anmeldung zur Session I/2018, die von einer Bescheinigung der Praktikumskammer über die Ausbildungskurse abhängig war, die er erhielt (Prüfung mit Note 5.25 bestanden; 22 Kreditpunkte am 29. März 2018 anerkannt).
Am 3. April 2018 meldete er sich zur Session II/2018 an, zog seine Anmeldung jedoch am 6. Juni 2018, am Vorabend der Prüfungen, zurück und berief sich dabei auf ein Strafverfahren in Bern. Die Prüfungskommission nahm den Rückzug am 22. Juni 2018 zur Kenntnis, wobei die Hälfte der Gebühr geschuldet war.
Am 31. Oktober 2018 beantragte er seine Anmeldung zur Session I/2019 sowie die Wiederherstellung der Zweijahresfrist ab Ende des Praktikums und berief sich dabei auf den Tod seiner Schwester im Oktober 2016, im Oktober 2018 diagnostizierte Schlafapnoe und das Strafverfahren.
Mit Entscheid vom 30. November 2018 (das im Urteil erwähnte Datum 2019 ist falsch) verweigerte das Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts Waadt die Anmeldung, da die Zweijahresfrist von Art. 32 Abs. 3 LPAv abgelaufen sei und die Umstände keinen Fall höherer Gewalt darstellten. Mit Urteil vom 11. März 2019 wies das Kantonsgericht, Abteilung öffentliches und Verwaltungsrecht, die Beschwerde ab und befand, dass die Unmöglichkeit, die Frist zu verlängern, die Wirtschaftsfreiheit nicht verletze und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nicht erfüllt seien.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, subsidiär subsidiäre Verfassungsbeschwerde, und verlangt die Zulassung zu den Prüfungen, subsidiär die Zulassung zu den Prüfungen bis zum 22. Dezember 2019, noch subsidiärer die Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht hält fest, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, da der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht. Es legt die Feststellungen des angefochtenen Urteils seinem Entscheid zugrunde, da der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass deren Berichtigung den Ausgang des Verfahrens beeinflussen würde.
Erwägungen
Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) wird abgewiesen. Das Bundesgericht lässt offen, ob die Zweijahresfrist von Art. 32 Abs. 3 LPAv einen Eingriff in diese Freiheit darstellt. Es hält fest, dass diese Frist ein öffentliches Interesse verfolgt (Art. 36 Abs. 2 BV), da es sich um eine polizeiliche Massnahme handelt, die sicherstellen soll, dass Anwälte den Kontakt zur Rechtspraxis behalten und über die für die Vertretung von Rechtsuchenden nötigen Qualifikationen verfügen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) lässt die Zweijahresfrist grundsätzlich Zeit zur Vorbereitung, wobei die Vorbereitung im Kanton Waadt praktisch einen oder zwei Monate beansprucht. Die Kantone verfügen im Bereich der Ausbildung über einen grossen Gestaltungsspielraum (Art. 3 Abs. 1 BGFA), und der Vergleich mit Genf belegt nicht die Unverhältnismässigkeit der waadtländischen Frist. Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt, da die Modalitäten von Praktikum und Prüfungen von Kanton zu Kanton stark variieren.
Die auf die Wirtschaftsfreiheit gestützte Rüge der Verletzung von kantonalem Recht ist mangels einer den erhöhten Anforderungen genügenden Begründung hinsichtlich der Willkür (Art. 9 BV) unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV) wird abgewiesen: Das waadtländische Gesetz ist anwendbar, die Frist…