Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Die Beschwerdeführerin (Klägerin und Widerbeklagte) ist eine chinesische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Widerklägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V., die Fitnesslösungen vertreibt. Vorinstanz ist das Handelsgericht des Kantons Zürich, das als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Urteil vom 26. Juni 2019, HG170168-O).

Vertrag: Am 13. September 2016 schlossen die Parteien einen 'Commission Contract', wonach die Beschwerdeführerin als Agentin Geschäftskontakte vermitteln und den Abschluss von Verträgen mit diesen Kunden unterstützen sollte (§§ 1 und 3 des Vertrags). Gegenstand des Verfahrens ist ein Honoraranspruch der Beschwerdeführerin für die Vermittlung der chinesischen Kundin C.

Prozessverlauf: Am 15. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin Klage ein und verlangte zuletzt Zahlung von EUR 120'075 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2017 sowie Beseitigung des Rechtsvorschlags. Zusätzlich beantragte sie zunächst Informationsansprüche (Editionspflicht über Bestellungen unter dem 'Master Franchise Agreement' und Gutschriftsanzeigen), eine noch zu beziffernde Provision sowie eine Provision für zukünftige Bestellungen. Die Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung des bereits ausbezahlten Honorars mangels gehöriger Vertragserfüllung sowie auf Zahlung eines Betrags, den die Beschwerdeführerin von der Kundin erhalten haben soll (EUR 38'162 nebst Zins).

Vorinstanz: Das Handelsgericht wies die Klage ab und hiess die Widerklage im Umfang von EUR 28'162 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juni 2017 gut; im Mehrbetrag wies es die Widerklage ab. Den Streitwert bezifferte es unter Einbezug der später fallengelassenen Rechtsbegehren 2-4 auf EUR 442'425 für letztere Anträge.

Anträge vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Gutheissung der Klage, Abweisung der Widerklage und Beseitigung des Rechtsvorschlags; eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

Zulässigkeit: Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen Endentscheid eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichts in einer Zivilsache (Art. 90, 72, 75 Abs. 2 lit. a BGG). Da die Vorinstanz einzige kantonale Instanz war, ist die Beschwerde unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Frist ist eingehalten. Eintreten erfolgt vorbehältlich zulässiger Anträge und hinreichender Begründung (Art. 42, 106 Abs. 2 BGG).

Sachverhaltsrügen: Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Korrektur ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) möglich und muss für den Ausgang entscheidend sein (Art. 105 Abs. 2, 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin übte weitgehend appellatorische Kritik und zeigte keine Willkür in der Beweiswürdigung auf; insbesondere ging sie nicht auf die vorinstanzliche Begründung zum geringen Beweiswert der Dankes-E-Mails ein (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Sachverhaltsrügen wurde nicht eingetreten.

Vertragsauslegung und natürlicher Konsens: Die Vorinstanz nahm einen natürlichen Konsens an, wonach die Beschwerdeführerin den Geschäftsabschluss mit der Kundin aktiv zu vermitteln und zu fördern hatte, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Ob ein natürlicher Konsens vorliegt, ist Tatfrage und wird nur auf Willkür geprüft. Da ein übereinstimmender wirklicher Wille festgestellt wurde, sind die Ausführungen zum normativen Konsens unbehelflich. Die Rüge wurde mangels Willkürrüge nicht gehört.

Eventualrüge zu Art. 413 OR und Art. 418b OR: Die Beschwerdeführerin machte geltend, es genüge ein psychologischer Zusammenhang zwischen Agententätigkeit und Geschäftsabschluss. Das Bundesgericht hält fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung des Vermittlungsagenten dispositiver Natur sind; der Umfang der Pflichten bestimmt sich in erster Linie nach der vertraglichen Abrede oder der Natur des Geschäfts. Da die Vorinstanz eine aktive Förderungspflicht vereinbart sah, geht die Rüge an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin setzte sich zudem nicht mit den relevanten Erwägungen zur ungenügenden Substanziierung im kantonalen Verfahren auseinander; darauf ist nicht einzutreten.

Beweislast bei der Widerklage: Die Beschwerdeführerin rügte, die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast für das Nichtschulden der bezahlten Kommission und den Irrtum. Die Vorinstanz hatte jedoch…