Sachverhalt
Verfahrensbeteiligte und Gegenstand: Der Beschwerdeführer (Versicherter, geboren 1968) wird von einer Advokatin vertreten. Beschwerdegegnerin ist die IV-Stelle Solothurn. Gegenstand ist die Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision). Angefochten ist der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2019 (VSBES.2018.208). Das Bundesgericht (I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019) hat zu entscheiden, ob die Vorinstanz die Aufhebung der halben Invalidenrente per 1. Mai 2017 zu Recht bestätigt hat.
Verfahrensverlauf:
- Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch; Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde am 1. Juli 2005 gut und wies zur weiteren Abklärung zurück.
- Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 31. August 2006 sprach die IV-Stelle am 28. Juni 2007 eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2003 (Invaliditätsgrad 58 %) zu.
- Der Versicherte erbte Fr. 600'000.- und investierte diese in Liegenschaften (eine davon selbstbewohnt), die er selbst verwaltete.
- Die Revision vom 8. Dezember 2009 bestätigte die halbe Rente gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 26. November 2009.
- Auf anonymen Hinweis leitete die IV-Stelle im Oktober 2011 eine erneute Revision ein. Das ABI-Gutachten vom 2. Mai 2016 attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Mit Verfügung vom 16. März 2017 hob die IV-Stelle die Rente auf.
- Das kantonale Gericht stellte am 26. September 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest, wies die Sache aber zur Durchführung eines Einkommensvergleichs und weiterer Abklärungen zurück (Rückweisungsentscheid, nicht in Rechtskraft erwachsen).
- Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 bestätigte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente per 1. Mai 2017.
- Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde am 25. Februar 2019 ab.
Anträge vor Bundesgericht: Hauptantrag: Weiterausrichtung einer halben Rente. Eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz; subeventualiter Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2018 und Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Die Vorinstanz beantragt Abweisung; IV-Stelle und BSV verzichten auf Vernehmlassung.
Vorinstanzliche Feststellungen: Das Valideneinkommen wurde korrekt umgesetzt. Gestützt auf die Berichte der Klinik B. vom 30. März 2017, des Spitals C. vom 13. November und 2. Dezember 2017 sowie der Fachärztin vom 4. Dezember 2017 wurde keine andauernde Gesundheitsveränderung (länger als drei Monate) gegenüber dem ABI-Gutachten festgestellt. Das Invalideneinkommen (Fr. 60'444.75; LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Nominallohnentwicklung, 10 % leidensbedingter Abzug) ergab bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'920.50 einen Invaliditätsgrad von 11 %. Auch mit einem maximalen Abzug von 25 % hätte kein Rentenanspruch bestanden. Eingliederungsmassnahmen wurden verneint: Der Versicherte war 49 Jahre alt, hatte 13 Jahre und 7 Monate Rente bezogen, konnte die Erbschaft in Liegenschaften investieren, leichte Tätigkeiten erfordern keine besonderen Qualifikationen, die ABI-Experten empfahlen wegen subjektiver Krankheitsüberzeugung keine Massnahmen, und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit blieb aus.
Erwägungen
Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert werden (Art. 105 Abs. 2 BGG); die Partei muss substanziiert darlegen, dass die Behebung des Mangels entscheidend wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids: Die Wirkung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Rentenaufhebung dauert auch nach gerichtlicher Rückweisung an, weshalb die Rentenaufhebung per 1. Mai 2017 zu prüfen ist. Der Rückweisungsentscheid vom 26. September 2017 ist für die Vorinstanz verbindlich, aber nicht in Rechtskraft erwachsen; Rügen dagegen können im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids vorgebracht werden, soweit sie sich auf diesen auswirken (Art. 93 Abs. 1 und 3 BGG).
Sachverhaltsabklärung: Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder willkürlich (BGE 144 V 50 E. 4.2 und 4.3) darzulegen. Der Bericht der Klinik B. stammt zwar von einer behandelnden Institution, dem im Zweifel zugunsten des Versicherten Rechnung getragen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ein Administrativgutachten ist aber nicht schon deshalb in Frage zu stellen, weil es zu anderen Einschätzungen gelangt als behandelnde Ärzte; Ausnahmen gelten nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektive Aspekte benennen. Dies war nicht ersichtlich. Zudem kannte der Bericht das ABI-Gutachten nicht und begründete die abweichenden psychiatrischen Diagnosen sowie die volle Arbeitsunfähigkeit nicht.
Revisionsgrund: Ein Revisionsgrund liegt auch bei gleichbleibenden Diagnosen vor, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.…