Sachverhalt
Die Ehegatten [B.] (Ehefrau, Beschwerdegegnerin) und [A.] (Ehemann, Beschwerdeführer) haben am 25. November 2016 geheiratet. Aus der Ehe stammt eine minderjährige Tochter, [C.] , geboren am 14. März 2011. Im Frühling 2017 verliess der Ehemann die eheliche Wohnung; die Ehefrau lebt seither allein mit dem Kind dort.
Am 2. Mai 2018 reichte die Ehefrau beim Tribunal de première instance de Genève ein Gesuch um Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ein und beantragte insbesondere einen nach dem Alter gestaffelten Unterhaltsbeitrag für das Kind (6'000 Fr., 6'500 Fr. und danach 7'000 Fr. pro Monat, Familienzulagen nicht inbegriffen) sowie einen Unterhaltsbeitrag von 12'000 Fr. pro Monat für sich selbst ab dem 1. September 2017. Der Ehemann beantragte einen angemessenen Unterhalt des Kindes von 2'390 Fr. pro Monat.
Mit Urteil vom 12. September 2018 setzte das Gericht den angemessenen Unterhalt des Kindes auf 3'500 Fr. fest (abzüglich Familienzulagen), verpflichtete den Ehemann, 3'500 Fr. pro Monat für das Kind sowie 10'250 Fr. bis zum 1. April 2019 und danach 9'000 Fr. pro Monat für die Ehefrau zu bezahlen. Das Gericht hatte ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von 2'500 Fr. pro Monat angenommen, ein Punkt, den die Ehefrau im Berufungsverfahren nicht angefochten hat.
Der Ehemann legte am 28. September 2018 Berufung ein und beantragte insbesondere einen Unterhalt des Kindes von 2'700 Fr. sowie einen für sich selbst herabgesetzten Beitrag. Die Ehefrau beantragte die Bestätigung des Urteils.
Mit Entscheid vom 25. Januar 2019 (versandt am 14. Februar 2019) änderte die Cour de justice du canton de Genève, Chambre civile, die Ziffern 6 und 7 des Urteils ab: Unterhaltsbeitrag für das Kind von 3'500 Fr. pro Monat ab Eintritt der Rechtskraft sowie Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von 9'053 Fr. pro Monat bis zum 31. März 2019 und danach 8'241 Fr. ab dem 1. April 2019, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids. Die kantonale Instanz nahm ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von 1'665 Fr. pro Monat an, gestützt auf repetitive Tätigkeiten im Reinigungsbereich.
Der Ehemann erhob am 20. März 2019 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte einen Beitrag von 7'890 Fr. bis zum 31. März 2019 und danach 6'640 Fr. ab dem 1. April 2019, eventualiter die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Hauptsächlich streitig sind folgende Fragen: Ob der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO) durch die Herabsetzung des hypothetischen Einkommens verletzt wurde; ob die im Massnahmenverfahren anwendbare Untersuchungsmaxime richtig angewendet wurde; ob Art. 8 BV angerufen werden kann; und ob die vom Ehemann geltend gemachten Zahnarztkosten sowie die Schönheitspflegekosten der Ehefrau willkürlich gewürdigt wurden.
Erwägungen
Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG), der auf Beschwerde hin von einer oberen Instanz als letzter kantonaler Instanz gefällt wurde (Art. 75 BGG), in einer vermögensrechtlichen Ehesache (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert 30'000 Fr. erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Da der angefochtene Entscheid jedoch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG betrifft, kann nach dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Willkür (Art. 9 BV) liegt vor, wenn der Entscheid in seiner Begründung und in seinem Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist; appellatorische Kritik ist unzulässig. Das Bundesgericht legt den festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), und eine Sachverhaltsrüge muss die Willkür präzise darlegen.
Zur gerügten Verletzung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) betreffend das hypothetische Einkommen: Der Dispositionsgrundsatz bindet den Richter an die Begehren des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der für jeden Unterhaltsempfänger Eventualbegehren stellen muss (BGE 140 III 231 E. 3.5). Im vorliegenden Fall hat die kantonale Instanz das Urteil abgeändert, den Zeitpunkt des Beginns der Kinderalimente präzisiert (Eintritt der Rechtskraft, da der erste Richter kein Datum festgesetzt hatte) und den Beitrag der Ehefrau herabgesetzt, wobei sie dessen Fälligkeit ab Eintritt der Rechtskraft festlegte. Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Die Kritik an der kantonalen Begründung («mal fondé») genügt den Begründungsanforderungen nicht und ist nicht weiter zu prüfen. Die Rüge ist unbegründet.
Zur anwendbaren Maxime: Im Massnahmenverfahren gilt die eingeschränkte soziale Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), während die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime für Kinderfragen gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Ist die Feststellung einer Tatsache für den Kindesunterhalt erforderlich, gilt die uneingeschränkte Maxime auch dann, wenn dieselbe Tatsache zugleich der Festsetzung des…