Sachverhalt
Am 22. Juni 2017 erteilte die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis der Gemeinde Vex die Baubewilligung für einen Schulkomplex mit einer Turnhalle und einem separaten Gebäude mit Geschäften und neun Wohnungen auf sechs Geschossen und wies den Einspruch von [A.] ab.
Am 7. November 2018 wies der Staatsrat des Kantons Wallis die Beschwerde des Einsprechers ab.
Mit Urteil vom 23. April 2019 (A1 18 259) hiess die Öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die Beschwerde von [A.] teilweise gut, hob den Entscheid des Staatsrats in seinem Punkt auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägung 3.5.4 zurück. Sie präzisierte zudem, dass die Bewilligung gegebenenfalls vorsehen müsse, dass die Lüftungsanlagen des Schulkomplexes mit einem Schalldämpfersystem von 2000 mm ausgestattet werden.
[A.] , vertreten durch einen Anwalt, erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie der Baubewilligung vom 22. Juni 2017, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
Hauptfrage: Stellt der kantonale Rückweisungsentscheid, der die Übereinstimmung des Projekts mit den Anforderungen an den Lärmschutz und das Parkieren verbindlich beurteilt, dem Staatsrat aber einen Ermessensspielraum belässt, einen Endentscheid dar, der unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden kann?
Erwägungen
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Entscheid wird letztinstanzlich kantonal im Bau-Verwaltungsrecht gefällt und kann gemäss Art. 82 ff. BGG (Art. 113 BGG) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG), Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie gegen andere Zwischenentscheide offensteht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, der einen aufwendigen und kostspieligen Beweisverfahren vermeidet (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Das kantonale Urteil stellt einen Rückweisungsentscheid dar, der bestimmte Aspekte des Streits verbindlich entscheidet (Übereinstimmung des Projekts mit den Vorschriften über Lärm und Parkieren). Solche Entscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide und nicht unmittelbar anfechtbar, ausser sie fallen unter Art. 92 oder 93 BGG. Sie gelten nur dann als Endentscheide, wenn die Rückweisung allein den Vollzug durch die untere Instanz zum Gegenstand hat, ohne erheblichen Ermessensspielraum (BGE 140 V 282 E. 4.2).
Im vorliegenden Fall muss der Staatsrat von der Gemeinde ein Gesuch um Abweichung von den Gebäudeabständen verlangen, die Stellungnahmen der Kommission und des Beschwerdeführers einholen und anschliessend die Zweckmässigkeit der Abweichung unter Abwägung aller Interessen beurteilen; er könnte zudem neue Pläne und eine neue Auflage prüfen müssen. Die Behörde verfügt somit über einen…