Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] , geboren 1955, meldete sich am 11. November 2013 unter Hinweis auf einen am 18. Mai 2012 erlittenen kleinen ischämischen Insult (Schlaganfall) bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an.

Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 10. November 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Invalidität im Sinn des Gesetzes. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2017 ab. Mit Urteil 8C_135/2017 vom 4. September 2017 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht holte bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), ein polydisziplinäres Gutachten vom 28. November 2018 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2019 ein. Gestützt darauf wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2019 erneut ab.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente nebst Verzugszins auszurichten; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Streitgegenstand: Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch verneinte, und ob sie sich zu Recht auf das Gerichtsgutachten vom 28. November 2018 stützte.

Gutachterliche Feststellungen der ABI:

  • Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: anhaltende, leichte bis mittelgradige depressive Episode; erhöhte Tagesschläfrigkeit, multifaktoriell bedingt bei neu diagnostiziertem, unbehandeltem, schwerem obstruktivem Schlafapnoesyndrom; Differentialdiagnosen post stroke fatigue und psychogene Störung; normales Resultat im multiplen Schlaflatenz-Test.
  • Die Experten stellten eine überwiegend funktionelle Überlagerung fest, bei einem objektiven Kern im Schlafapnoesyndrom.
  • Arbeitsfähigkeit bei unbehandeltem Schlafapnoesyndrom: 50 % in der angestammten Tätigkeit als Leiter Qualitätskontrolle; 60 % als Abwart oder Maschinenschlosser; bei behandeltem Syndrom 80 % in beiden Tätigkeiten.
  • Angepasste Tätigkeiten: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei sieben bis acht Stunden Präsenz pro Tag mit leicht reduziertem Rendement; Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt 80 %.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere Mängel nicht offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es ist an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Dass das kantonale Gericht das Gutachten erst selbst eingeholt hat, ändert an der Prüfungsbefugnis nichts; damit kam es seiner Untersuchungspflicht nach Art. 61 lit. c ATSG nach, und ihm stand volle Kognition zu.

Der Beweiswert von Gerichtsgutachten ist nach ständiger Rechtsprechung anzuerkennen, wobei von ihnen nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden darf. Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen Widerspruch zwischen der für alle Tätigkeiten attestierten Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden bei unbehandeltem Schlafapnoesyndrom und der Präsenz von sieben bis acht Stunden bei angepassten Tätigkeiten. Die Gutachter verneinten diesen Widerspruch in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019; zudem war die Beurteilur der angepassten Tätigkeit unter der Annahme eines behandelbaren Schlafapnoesyndroms erfolgt. Da die Gutachter die Symptome bei fortbestehender Beschwerdesymptomatik trotz adäquater Behandlung als nicht authentisch erachteten, wäre eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden nur bei tatsächlichem Behandlungserfolg zu bejahen. Der behandelnde Pneumologe berichtete jedoch nur von einer allenfalls geringen Verbesserung der Tagesschläfrigkeit, weshalb von einer funktionellen Überlagerung und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Oktober bzw. Dezember 2013 auszugehen ist.

Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen der Gesamtbeurteilung (sieben bis acht Stunden bzw. 80 %) und den Teilgutachten (fünf bis sechs Stunden bzw. 60 %). Die neurologische Beurteilung ist nicht widersprüchlich, da der neurologische Gutachter den Einfluss der Schlafapnoe und die Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigte und bei korrekter Behandlung eine normale Arbeits- und Leistungsfähigkeit erwartete. Die Beurteilung des neuropsychologischen Gutachters, der als Psychologe nicht fachärztlich qualifiziert ist und daher nicht allein massgebend sein kann, zeigte eine vor allem zeitlich limitierte Arbeitsfähigkeit auf, die durch verminderte Belastbarkeit und Tagesschläfrigkeit geprägt ist. Dessen Einschränkungen waren geringer als jene des Berichts der Dr. med. [D.] vom März 2014, den auch der neurologische Gutachter als rudimentär und mangelhaft bezeichnete. Der neuropsychologische Gutachter schloss zudem nicht aus, dass psychische Gründe oder langjährige medikamentöse Therapien zu den Beeinträchtigungen beitrugen. Dass…