Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Der Beschwerdeführer (versicherte Person, geboren 1957) wird durch eine Rechtsanwältin vertreten. Beschwerdegegnerin ist die IV-Stelle des Kantons Zürich. Angefochten ist der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2019 (IV.2018.00309). Streitgegenstand ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung.

Vorgeschichte: Eine frühere Leistungsablehnung vom 20. Juni 2011 (berufliche Massnahmen und Rente) sowie eine Nichteintretensverfügung vom 6. März 2012 lagen vor. Am 14. Januar 2013 meldete sich der Versicherte erneut an, unter Hinweis auf posttraumatische Belastungsstörung, Depressionen, Albträume und Ängste. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. Februar 2016 einen Anspruch gestützt auf ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten vom 19. Oktober 2015. Das kantonale Gericht hob diese Verfügung am 26. August 2016 auf und wies die Sache zurück, zur Einholung eines weiteren Gutachtens unter Berücksichtigung ophthalmologischer Beschwerden.

Weiteres Verfahren: Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. [D.] vom 13. Juni 2017 (mit Ergänzung vom 17. Januar 2018) und einen ophthalmologischen Bericht vom 5. April 2016 ein. Mit Verfügung vom 1. März 2018 hielt sie an der Leistungsablehnung fest. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2019 ab.

Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte zunächst Rückweisung zur Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens; nach Änderung der Rechtsprechung (Urteil 9C_724/2018) verlangte er eventualiter eine ganze Rente ab 1. August 2013. Die IV-Stelle beantragte Abweisung. Das BSV verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Medizinische Befunde: Somatisch und ophthalmologisch liegt unbestritten keine relevante Einschränkung vor. Gemäss Gutachten besteht psychisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit; eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50% während mittelschwerer depressiver Phasen sowie 100% während stationärer Behandlungen wurde nur zeitweise angenommen. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom ohne aktive Sucht, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Streitfrage: Ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Leistungsablehnung bestätigte, insbesondere ob das Gutachten Dr. [D.] beweiskräftig war und ob die Alkoholabhängigkeit als primäre Sucht nach der neuen Rechtsprechung einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen war.

Erwägungen

Kognition: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde und korrigiert diesen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung wird nur bei Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG, Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln sind dagegen Rechtsfragen, die frei geprüft werden.

Rechtsgrundlagen und Vorinstanz: Massgeblich sind Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 4 Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281, 143 V 409 und 418) und zum Beweiswert medizinischer Berichte korrekt dargelegt. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Praxis, wonach Alkoholismus grundsätzlich keine Invalidität begründe, ist zwischenzeitlich überholt.

Beweiswert des Gutachtens: Das Gutachten des Dr. med. [D.] mitsamt Ergänzung erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung: Es beruht auf eigenen Untersuchungen und eingehender Anamneseerhebung und setzt sich mit anderen Gutachten auseinander. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist abzustellen, sofern keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210). Leitlinien (SGPP, SVNP) sind lediglich Orientierungshilfe; ein Gutachten verliert seine Beweiskraft nicht automatisch bei Abweichung davon. Testpsychologische Befunde haben nur ergänzende Funktion, ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung. Das Fehlen der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist angesichts der Lebensumstände, des Leistungsniveaus und der über ICD-10 geforderten Latenzzeit von sechs Monaten nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht durfte ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf…