Sachverhalt
Mit Abstimmung vom 5. Juni 2016 verwarfen die Stimmberechtigten der Gemeinde Peseux die Fusionsverträge zwischen den Gemeinden Corcelles-Cormondrèche, Neuenburg, Peseux und Valangin. Das Bundesgericht hob diese Abstimmung am 7. Mai 2018 auf (Urteil 1C_610/2017). Eine neue Abstimmung fand am 25. November 2018 statt, und die Fusion wurde von 54,56% der Stimmenden angenommen.
Am 30. November 2018 erhoben drei aktive Bürger von Peseux (die Beschwerdeführer) Beschwerde und Einsprache bei der Staatskanzlei des Kantons Neuenburg. Sie machten insbesondere geltend: (i) einen Artikel in der lokalen Presse vom 29. Oktober 2018, der fälschlicherweise ankündigte, der Sozialschalter bleibe im Fall einer Fusion in Peseux, eine Information, die in einem bis zur Abstimmung verteilten Haushaltswurfsendung wiederholt wurde; (ii) eine Haushaltswurfsendung, die fälschlicherweise angab, der Generalrat von Peseux empfehle, der Fusion zuzustimmen; (iii) eine Mitteilung des Kantons vom 6. November 2018, die eine finanzielle Unterstützung von 8,2 Millionen Franken ankündigte, die nach ihrer Auffassung einen Druck auf die Stimmberechtigten darstellte.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 erklärte die Staatskanzlei die Beschwerde und die Einsprache hauptsächlich wegen Verspätung für unzulässig und subsidiär für unbegründet. Gemäss Art. 136 Abs. 1 BPR/NE ist die Beschwerde innert sechs Tagen nach Entdeckung der Gründe einzureichen, spätestens jedoch sechs Tage nach der Veröffentlichung der Resultate. Die Tatsachen waren bereits lange vor der Abstimmung bekannt, da die beanstandeten Haushaltswurfsendungen spätestens vor dem 14. November 2018 verteilt worden waren, dem Datum des Dementis des Gemeinderats von Peseux.
Mit Urteil vom 5. Juni 2019 bestätigte die Öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Neuenburg diesen Entscheid. Sie hielt fest, dass die sechstägige Frist auch dann gilt, wenn es vor der Abstimmung nicht mehr möglich ist, die Unregelmässigkeiten zu beheben. Einige Unregelmässigkeiten waren behoben worden (Dementi zum Generalrat), die übrigen waren am 9. November 2018 bekannt.
Die Beschwerdeführer erheben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen hauptsächlich die Feststellung der Nichtigkeit der Abstimmung sowie die Aufhebung des kantonalen Urteils und des Abstimmungsergebnisses, subsidiär die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Kantonsgericht, die Staatskanzlei und der Gemeinderat von Neuenburg beantragen die Abweisung. Der Gemeinderat von Peseux verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 82 lit. c BGG, der ihm erlaubt, Beschwerden betreffend das Stimmrecht und Volksabstimmungen zu beurteilen, einschliesslich vorbereitender Handlungen, des Abstimmungsverfahrens und des Resultats. Die Beschwerdeführer als aktive Bürger von Peseux sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde, die sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid richtet, ist somit zulässig.
Das Bundesgericht prüft die Auslegung bundesrechtlicher und eng mit dem Stimmrecht verbundener kantonalverfassungsrechtlicher Normen frei, die Anwendung von Verfahrens- und Organisationsnormen, die den Inhalt der politischen Rechte nicht berühren, dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 I 221 E. 3.1). Art. 136 Abs. 1 BPR gehört zu dieser zweiten Kategorie. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre eigene Auslegung appellatorisch entgegenzuhalten, was den gesteigerten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3). Im Übrigen ist die Auslegung der Vorinstanz nicht willkürlich: Vor der Abstimmung entdeckte Unregelmässigkeiten müssen sofort gerügt werden, damit sie behoben werden können und eine Wiederholung der Abstimmung vermieden wird (BGE 140 I 338 E. 4.4). Der erste Satz von Art. 136 Abs. 1 BPR, der mit dem Bundesrecht übereinstimmt (Art. 77 Abs. 2 BPR), würde jede Bedeutung verlieren, wenn nach der Bekanntgabe der Resultate eine zusätzliche Frist zugelassen würde.
Die Beschwerdeführer bestreiten das Datum der Entdeckung der Unregelmässigkeiten nicht, das vor der Abstimmung liegt: Veröffentlichung Ende Oktober 2018, kantonale Mitteilung vom 6. November 2018, Haushaltswurfsendung vor dem Dementi vom 14. November 2018. Die Fortsetzung der Verteilung der Haushaltswurfsendungen bis zur Abstimmung oder der Umstand, dass die brieflichen oder elektronischen Stimmabgaben bereits…