Sachverhalt

Parteien und Vorinstanzen: Die [A. SA] mit Sitz in Zug (Beklagte, Beschwerdeführerin) hält seit 1962 32,715 % der Aktien der [B.] SpA in Mailand. Die Beschwerdegegner sind die Erbengemeinschaft der [B.B.] (sel. 2016), bestehend aus den Enkeln [C.C.] und [D.C.] (Kläger, Beschwerdegegner). Vorinstanzen waren das Kantonsgericht Zug (Entscheid vom 1. Februar 2018) und das Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung (Urteil vom 17. Mai 2019, Z1 2018 6).

Gesellschaft und Aktionärsstruktur: Die [A. SA] wurde am 30. November 1962 vom Gründer [E.B.] (sel. 2003) gegründet. Dieser war Alleinaktionär; formeller Verwaltungsrat war zunächst [J.J.] , ab 1999 dessen Sohn [K.J.] als einziger Verwaltungsrat. Im Jahr 1999 übernahm [F.B.] sämtliche Aktien.

Aktienübertragung 1962: Am 7. Dezember 1962 übernahm die [A. SA] 1'355 der insgesamt 3'000 Namenaktien der [B.] SpA von [H.B.] (sel. 1972), [E.B.] , [I.B.] (sel. 2006) und [B.B.] (sel. 2016) sowie von [L.L.] und [M.L.] . Die Übertragung erfolgte durch Anpassung des Aktienbuchs, wurde von [E.B.] 'organisiert' und aus steuerlichen Gründen vorgenommen.

Streitgegenstand: [B.B.] (sel. 2016) klagte am 14. November 2012 beim Kantonsgericht Zug auf Herausgabe von 60 % der von der Beklagten gehaltenen Aktien (mindestens 785'158 von 1'308'597 Aktien), eventualiter auf Zahlung von EUR 6'477'570.-- nebst Zins. Sie machte geltend, die Beklagte halte die Aktien nur fiduziarisch für die Geschwister [B.] , die sich im Verhältnis 40 %/40 %/20 % berechtigt sahen; [B.B.] habe den Anteil von [I.B.] nach dessen Tod 2006 geerbt. Nach dem Tod von [B.B.] traten die Enkel als Erben in den Prozess ein.

Erstinstanzlicher Entscheid: Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe von 785'158 Aktien und zur Mitwirkung bei der Übertragung (Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2), drohte für den Widerhandlungsfall die Überweisung an das Strafgericht wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB an (Dispositiv-Ziffer 2) und schrieb das Verfahren gegen [K.J.] und [F.B.] als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 3).

Obergerichtliches Urteil: Das Obergericht wies die Berufung ab. Es qualifizierte das Verhalten der Beteiligten als treuhänderische Eigentumsübertragung und die Beklagte als Treuhänderin auf Grundlage eines Treuhandvertrags, den [E.B.] als Alleinaktionär für sie abschloss. Die Beteiligungsquote 40/40/20 wurde bestätigt.

Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beklagte beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage, eventualiter Rückweisung. Sie rügte im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Handeln von [E.B.] fälschlicherweise als Handeln eines 'faktischen Organs' zugerechnet. Die Beschwerdegegner beantragten Abweisung. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegen den Endentscheid (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen waren erfüllt, vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), behandelt aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen.

Sachverhaltsbindung und Rügeprinzip: Das Bundesgericht legt den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und korrigiert ihn nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (willkürlich) oder Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ergänzte den Sachverhalt unzulässig durch eigene Ausführungen und riss Feststellungen aus dem Zusammenhang. Die Frage, ob eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den Geschwistern besteht und welchen Inhalt sie hat, ist Tatfrage. Die Vorinstanz hatte den Vertragsinhalt gestützt auf die 40/40/20-Vereinbarung, ein handschriftliches Schreiben von [E.B.] und eine Gesamtwürdigung der Indizien ermittelt, ohne in Willkür zu verfallen.

Keine Zurechnung als faktisches Organ, aber Stellvertretung: Die Beschwerdeführerin hat zutreffend eingewandt, dass die Rechtsfigur des 'faktischen Organs' für rechtsgeschäftliches Handeln der Aktiengesellschaft nicht anerkannt ist. Sie übergeht jedoch, dass sich eine Aktiengesellschaft für rechtsgeschäftliches Handeln nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) vertreten lassen kann und sich Anscheins- und Duldungsvollmachten entgegenhalten lassen muss. Soweit die Vorinstanz bundesrechtskonform einen nach den Stellvertretungsregeln abgeschlossenen Treuhandvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den Geschwistern annahm, war der Rüge der Boden entzogen.

Auslegung des Mandatsvertrags: Der Mandatsvertrag vom 10. Juni 1999 zwischen dem Alleinaktionär [F.B.] und dem einzigen Verwaltungsrat [K.J.] (zuvor [E.B.] und [J.J.] ) ließ ein Handeln des Auftraggebers für die Beschwerdeführerin nicht nur zu, sondern sah es in Ziffer 6 ausdrücklich vor. Der Verwaltungsrat beschränkte sich gemäss Ziffer 2 auf formelle Verwaltung und handelte gemäss Ziffer 3 nach Instruktionen und im…