Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hält seit dem 14. Dezember 2012 den 50 kg schweren Old English Bulldog [B.] , der regelmässig von ihrem Lebenspartner betreut wird. Das Paar wohnt mit dem Hund in einem dem Lebenspartner gehörenden Mehrfamilienhaus, in dem Wohnungen vermietet werden.
Das Veterinäramt des Kantons Zürich verfügte am 28. November 2016 unter Strafandrohung gemäss Art. 28 Abs. 3 TschG, dass der Hund gesichert zu halten sei. Grundlage waren mehrere Vorfälle: ein Angriff auf eine Labradorhündin (30. Oktober 2012), ein Angriff auf einen angeleinten Mops (2. September 2016), eine leichte Verletzung einer schützend eingreifenden Halterin (5. September 2016) und ein Biss ins Gesicht der Beschwerdeführerin (24. November 2014). Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 23. Mai 2017 ab und stützte die Strafandrohung neu auf Art. 292 StGB; dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Am 6. August 2017 biss der Hund eine Besucherin in der Nachbarswohnung in Hals und Kopf und verursachte eine 18 cm lange offene Wunde an der Schläfe sowie weitere Verletzungen. Anfang Juli 2017 hatte er eine andere Hündin in den Kopf gebissen, am 27. Juli 2017 versuchte er einen Grenzwächter anzugreifen. Das Veterinäramt drohte am 14. August 2017 die Euthanasierung an, falls kein Analysebericht einer Fachperson vorgelegt werde, und ordnete Maulkorb- und Leinenpflicht, ein Abgabeverbot sowie das Wegsperren bei Besuch an. Der Bericht ging am 17. Oktober 2017 ein. Am 17. August 2017 wurde der Hund vorsorglich beschlagnahmt, nachdem die Kantonspolizei festgestellt hatte, dass er im ungenügend gesicherten Garten, im Treppenhaus und im offenen Auto unbeaufsichtigt war. Am 24. November 2017 verfügte das Veterinäramt die definitive Beschlagnahme und Euthanasierung.
Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 31. Mai 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, wies die Beschwerde am 29. November 2018 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschlagnahme aufzuheben und ihr den Hund unter Auflagen zurückzugeben, eventualiter unter Auflagen zurückzugeben, damit sie mit dem Hund innert 60 Tagen die Schweiz verlassen könne. Sie rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Beweisrechts (Art. 8 ZGB) sowie die Unverhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz, die Gesundheitsdirektion und das BLV beantragten Abweisung bzw. verzichteten auf Vernehmlassung.
Streitgegenstand war, ob die Beschlagnahme und Euthanasierung des Hundes bundesrechtskonform, insbesondere nicht willkürlich und verhältnismässig, sind.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin; Grundrechtsrügen unterliegen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG); die Arztzeugnisse vom 28. Januar 2019 sowie nach dem angefochtenen Urteil entstandene Unterlagen zum Gesundheitszustand des Hundes sind daher unbeachtlich.
Die Sachverhaltsrüge scheitert. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG) zu korrigieren, und die Begründung muss substantiiert sein. Die Beschwerdeführerin stellt lediglich ihre eigene Darstellung der Vorfälle gegenüber, ohne Willkür darzulegen. Das Gutachten von [E.] vom 17. Oktober 2017 spricht gerade für eine erhöhte Gefahr bei einer Rückgabe, weil Halterin und Lebenspartner den Hund falsch einschätzen. Auch die Behauptung, die Mieter hätten den Hund losgebunden, ist unerheblich, da die Beschwerdeführerin ihn nicht unbeaufsichtigt hätte lassen dürfen.
Auch die Gehörs- und Beweisrüge greift nicht. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB) gewähren keinen absoluten Anspruch auf Abnahme von Beweisen. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweise (Gutachten, Vorführung des Hundes, Zeugenbefragungen, Videoaufnahmen) verzichten, da die Gefahr durch die Aktenlage hinreichend belegt war. Das Bundesgericht kann ebenso in antizipierter Beweiswürdigung Beweise ablehnen, wenn davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
Zur Verhältnismässigkeit: Das TschG bezweckt den Tierschutz, nicht den Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren (Art. 80 BV). Die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist Sache der Kantone, weshalb die Rechtsgrundlage im HuG/ZH liegt. Nach § 9 Abs. 1 lit. a, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 und 2 HuG/ZH bestehen für Beschlagnahme und Einschläfern eine formellgesetzliche Grundlage, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist kein Grundrecht. Ausserhalb spezieller Grundrechte kann er bei der Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt werden. Ob die…