Sachverhalt
Verfahrensbeteiligte: Der Beschwerdeführer (Versicherter, Jahrgang 1962, zuletzt als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei tätig) wird durch einen Rechtsanwalt vertreten. Beschwerdegegnerin ist die IV-Stelle des Kantons Graubünden. Vorinstanz ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
Sachverhalt Der Versicherte meldete sich am 23. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess ihn beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 25. Januar 2017). Mit vorbescheid vom 15. Mai 2017 sprach die Verwaltung eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. März 2017 zu und hielt mit Verfügung vom 28. November 2017 daran fest. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2019 ab.
Anträge vor Bundesgericht: Der Versicherte beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Feststellung, dass er auch nach dem 1. April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Streitgegenstand: Beweiswert des ABI-Gutachtens (Dauer der psychiatrischen Untersuchung), Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens sowie leidensbedingter Abzug.
Erwägungen
Noven: Die erst vor Bundesgericht eingereichten Berichte vom 6. und 18. März 2019 sind nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und echte Noven, die nach Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich bleiben. Die weiteren, letztinstanzlich aufgelegten Berichte von 2017 und 2018 sind unechte Noven, da der Versicherte nicht darlegt, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Beibringung Anlass gab; auch sie bleiben unbeachtlich.
Prüfungsmassstab: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen sind nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zulässig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Beweiswert des Gutachtens: Die Vorinstanz erachtete das ABI-Gutachten als beweiskräftig und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit seit Januar 2017 aus. Die Dauer der psychiatrischen Exploration von 55 Minuten begründet nach der Rechtsprechung für sich allein keine Sorgfaltswidrigkeit; massgebend sind inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Berichts. Der Gutachter setzte sich mit den Standardindikatoren auseinander, einschliesslich der Ressourcenfrage, und begründete, weshalb die geklagten Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie dem Gutachten Beweiswert zusprach. Die Kritik an der Beweiswürdigung, gestützt auf die Berichte der psychiatrischen Dienste [B.] , stellt lediglich eine eigene abweichende Würdigung dar und genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind daher verbindlich.
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit: Die Vorinstanz bejahte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für einfache Hilfstätigkeiten. Massgebend ist der Zeitpunkt des ABI-Gutachtens; der damals 54-jährige Versicherte verfügte über rund zehn Jahre Restaktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung, was zur Aufnahme und Ausübung einer neuen Hilfstätigkeit genügt. Die Einwände zu eingeschränkter Leistungsfähigkeit und fortgeschrittenem Alter vermögen nicht darzutun, dass eine Verwertung unzumutbar wäre.
Invaliditätsbemessung: Die Invaliditätsbemessung erfolgte im…