Sachverhalt

Die Beschwerdegegner, Miteigentümer der Parzelle Nr. ddd (1'270 m2) in der Wohnzone R30 in Savièse (Flurname Pradubuis), ersuchten um eine Baubewilligung für eine Villa auf dieser Parzelle. Der Beschwerdeführer, Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. eee, erhob Einsprache.

Mit Publikation vom 27. Januar 2017 erliess der Gemeinderat von Savièse Planungszonen für die Wohnbauzonen, um die Anpassung der Nutzungspläne an die Anforderungen des neuen RPG zu ermöglichen. Gemäss dem Sektorblatt DR1 sollte der Sektor Pradubuis mit zersplittertem Parzellenbestand im Hinblick auf eine künftige Entwicklung, die in Form einer Umlegung erfolgen könnte (Planung vor Umzonung: Strukturplan und Umlegung), zurückgestellt werden.

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 bewilligte der Gemeinderat die Villa und hob die Einsprache auf, wobei er die Errichtung einer Bauverbots- und Wegrechtsdienstbarkeit verlangte. Mit notariellem Akt vom 20. Dezember 2017 errichteten die Beschwerdegegner und die Gemeinde eine Wegrechtsdienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. ddd, bestimmt für die künftige Erschliessungsstrasse des Sektors DR1.

Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die Beschwerde des Beschwerdeführers am 20. Juli 2018 ab, worauf die Kantonale Abteilung für öffentliches Recht des Kantonsgerichts Wallis diese Abweisung am 15. März 2019 bestätigte. Der Beschwerdeführer gelangte an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und der Baubewilligung; die aufschiebende Wirkung wurde gewährt.

Streitig war, ob die Baubewilligung erteilt werden konnte, obwohl sich die Villa in einer Planungszone befand, und ob das Vorhaben das Eigentum sowie Art. 22 Abs. 2 RPG verletzte. Das Bestehen der Planungszone selbst war nicht umstritten.

Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig: Der Beschwerdeführer als unmittelbar angrenzender Nachbar ist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, und die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Neue Beweismittel, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen, sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Eine Planungszone (Art. 27 RPG und Art. 19 KRPG) bezweckt die Sicherung der Planungsfreiheit: Es darf nichts unternommen werden, was die Erstellung des Nutzungsplans behindern könnte. Ihr Erlass stellt einen Eingriff in das Eigentum dar, der nur zulässig ist, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 26 BV, Art. 36 BV). Die fehlende Gefährdung der Planung ist restriktiv zu beurteilen, und jeder negative Präzedenzfall ist zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall umfassen die von der Gemeinde angekündigten und aus der Publikation sowie dem Sektorblatt DR1 hervorgehenden Ziele der Planungszone Pradubuis eine künftige Umlegung. Es ist folgerichtig, dass die Parzellengrenzen vor der Planung der Zufahrten festgelegt werden, weshalb die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Umlegung vorrangig zu prüfen ist.

Das Bundesgericht berichtigt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG): Der nordwestliche Teil der Parzelle Nr. ddd, auf dem die Villa errichtet werden soll, liegt im Kerngebiet der Planungszone, entgegen der Auffassung der Vorinstanz. Diese hat deshalb zu Unrecht angenommen, dass dieser Teil von der künftigen Umlegung nicht betroffen sei.

Die Gemeinde machte einen weiten Ermessensspielraum im Umlegungsverfahren geltend, doch der Streit betrifft die vorgängige Einhaltung der Planungszone und nicht einen noch nicht…