Sachverhalt

Die vorliegende Streitsache betrifft die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdeführerin, und eine GmbH sowie deren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, Beschwerdegegner, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Streitig ist die Qualifikation der Tätigkeit des Gesellschafters gegenüber der GmbH als unselbstständig oder selbstständig ab dem 1. Januar 2014 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 1a UVG).

Gemäss Handelsregister betreibt der Beschwerdegegner seit November 1996 ein Einzelunternehmen mit den Zwecken Handel und Reparatur von Motorrädern und Motorfahrrädern. Im Jahr 2009 gründete er allein die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift er ist; deren Zweck sind Handel, Einkauf, Verkauf, Reparatur und Vermietung von Motorrädern, Velos, Zubehör und Ersatzteilen. Ab dem 1. April 2009 übernahm die GmbH das Einzelunternehmen; die GmbH beschäftigte drei Arbeitnehmer, während der Beschwerdegegner erklärte, nicht Arbeitnehmer der GmbH zu sein. Die definitiven Prämienrechnungen 2009 bis 2013 wurden entsprechend erstellt.

Im Juli 2014 war die SUVA der Auffassung, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfülle und als im Betrieb mitarbeitender Gesellschafter zu versichern sei. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014, auf Einsprache hin bestätigt am 3. Dezember 2014, stellte sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2014 fest. Diese Verfügung wurde durch die Kammer der Sozialversicherungsgerichte des Kantonsgerichts Genf aufgehoben. Eine neue Verfügung vom 19. September 2016, auf Einsprache hin bestätigt am 28. Dezember 2017, stellte erneut eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der GmbH ab dem 1. Januar 2014 fest. Es wurden ausserdem Prämienrechnungen nach Revision (2014 und 2015) erstellt, die auf einem geschätzten Bruttolohn von 5600 Fr. pro Monat beruhen.

Mit Urteil vom 13. Februar 2019 (A/409/2018 ATAS/107/2019) hiess das kantonale Gericht die Beschwerde des Beschwerdegegners gut und hob den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 auf. Die SUVA erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit damit dem Beschwerdegegner der Status eines Selbstständigerwerbenden zuerkannt wird, sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids. Die GmbH beantragt die Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ist zulässig (Art. 90, 82 ff., 86 Abs. 1 lit. d, 100 und 42 BGG). Da der Streit nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen betrifft, findet die Ausnahme von Art. 105 Abs. 3 BGG keine Anwendung; das Bundesgericht legt daher die vom kantonalen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder die Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

In der Sache ist Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a UVG, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Gesetzgebung ausübt (Art. 1 UVV). Die Qualifikation hängt von den wirtschaftlichen Umständen ab und nicht von der rechtlichen Natur des vertraglichen Verhältnisses. Als Arbeitnehmer gilt, wer hinsichtlich der Arbeitsorganisation und wirtschaftlich von einem Arbeitgeber abhängig ist und das Unternehmerrisiko nicht trägt; bei gemischten Merkmalen ist zu bestimmen, welche Elemente überwiegen. Der von seiner Gesellschaft angestellte Geschäftsführer bleibt formell Arbeitnehmer, auch wenn er eine Stellung als alleiniger oder mehrheitlicher Aktionär innehat; zu prüfen ist jedoch sein bestimmender Einfluss auf die Unternehmenspolitik, insbesondere mit Blick auf den Kreis der Aktionäre, die Kapitalbeteiligung, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, den Beschäftigungsgrad und die Funktion in der Gesellschaft.

Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner im wirtschaftlichen Sinne eine kommerzielle Organisation betrieb, zunächst als Einzelunternehmer und danach über die GmbH; dass er Geschäftsräume mietete, Personal anstellte und deklarierte, gegenüber der Kundschaft gemäss Handelsregistereintrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelte, Verlust und Schulden der GmbH allein trug (Art. 794 OR) und die Geschäftspolitik selbstständig festlegte. Er war folglich weder wirtschaftlich noch in der Organisation seiner Arbeit von einem…