Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1946) unterzog sich am 4. September 2018 einer Kontrolluntersuchung zur Fahreignung. Die untersuchende Ärztin Dr. med. B. erachtete die medizinischen Mindestanforderungen als erfüllt, hielt jedoch fest, die Beschwerdeführerin konsumiere abends zuhause alkoholische Getränke und fahre danach nicht Auto.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verlangte ein zusätzliches ärztliches Zeugnis. Dr. med. B. führte am 3. Oktober 2018 aus, die Beschwerdeführerin leide unter multisensorischem Schwindel mit Gangunsicherheit, sei 2016 und 2017 je zweimal und 2018 einmal gestürzt und konsumiere abends regelmässig Alkohol. Ob eine erneute Abklärung der Fahreignung angezeigt sei, liess sie offen ('Das möchte ich Ihnen überlassen').
Auf Verlangen des Strassenverkehrsamts untersuchte Dr. med. C. (Qualifikationsstufe 3 oder 4) die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018. Er kam zum Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr erfüllt, und begründete dies mit kognitiven Defiziten mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie klinischen Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit (täglicher übermässiger Alkoholkonsum, gelbe Hornhaut beidseits).
Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2019 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 5. Februar 2019 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2019 (VB.2019.00101) ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht und das Strassenverkehrsamt beantragten Abweisung. Eine Präsidialverfügung vom 15. April 2019 wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab.
Streitgegenstand ist einzig die Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines kantonalen Rekurses gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Fortbewegungsfreiheit) gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, da der Sachverhalt im Wesentlichen demjenigen von BGE-Urteil 1C_232/2018 entspreche, wo ein vorsorglicher Entzug als unverhältnismässig beurteilt worden sei.
Erwägungen
Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, und das Bundesgericht prüft Grundrechtsverletzungen nur insofern, als sie in der Beschwerde gerügt und begründet wurden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG ist der Führerausweis zu entziehen, wenn eine Sucht die Fahreignung ausschliesst. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 VZV). Ein Arztbericht kann solche Zweifel nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG ebenfalls begründen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Ausweis nach Art. 30 VZV grundsätzlich vorsorglich zu entziehen. Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge wird deshalb in der Regel keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, da eine Wiederzulassung zum Verkehr nicht verantwortbar ist, solange ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Ausnahmsweise kann auf einen vorsorglichen Entzug trotz Zweifeln verzichtet werden. Eine solche Ausnahme bejahte das Bundesgericht in BGE-Urteil 1C_232/2018 bei einer langjährigen Ausweisinhaberin ohne verkehrsrelevante Alkoholprobleme, deren Alkoholproblem der ärztliche Bericht nicht näher begründete. Die Vorinstanz verneinte eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall, da die Beschwerdeführerin weder dargelegt habe noch ersichtlich sei, dass sie besonders massnahmeempfindlich sei oder der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine unverhältnismässige Härte darstelle. Der Gutachten von Dr. med. C. (Stufe 3) habe höheres Gewicht als der Bericht von Dr. med. B. (Stufe 1), wobei auch Letzterer verkehrsmedizinisch relevante Zustände festhalte und nicht in diametralem Widerspruch stehe.
Das Bundesgericht erachtet die Rüge…