Sachverhalt

Parteien und Kontext. Der klagende Beklagte, ein in Spanien wohnhafter spanischer Staatsangehöriger und vermögender Geschäftsmann, war Inhaber eines nicht deklarierten Kontos bei der Bank [C.] und wirtschaftlich berechtigt an zwei panamaischen Offshore-Gesellschaften ([D.] Corp. und [E.] Inc.), deren Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten hinterlegt waren.

Eröffnung des streitigen Kontos. Im Jahr 2000 vertraute der Kläger einen Teil seiner Vermögenswerte der beklagten Bank an und/oder [H.] , einem Vermögensverwalter, der seit 1999 bei dieser angestellt war und der Sohn eines seiner engen Freunde ist. Das streitige Konto wurde von [H.] auf den Namen seines eigenen Vaters eröffnet und nicht auf den Namen des Klägers, wobei er ihm wahrheitswidrig vorspiegelte, es sei auf seinen Namen eröffnet worden. Der Kläger ordnete die Übertragung seiner Vermögenswerte (Fr. 1'377'529.15, USD 204'945.96 und EUR 159'477.10) auf dieses Konto an.

Transfers aus dem Offshore-Bereich. In den Jahren 2003 und 2004 veranlassten die Offshore-Gesellschaften Überweisungen (USD 1'726'857.36, danach USD 962'394.05 über ein anderes Konto) auf das streitige Konto. Unbestritten ist, dass diese Gesellschaften keinerlei Beziehung zur Bank hatten und aus Gründen der Nachvollziehbarkeit lediglich Gelder für das streitige Konto überweisen wollten. Der Kläger macht geltend, diese Transfers seien auf seine Weisung erfolgt, was die Bank bestreitet.

Veruntreuungen. [H.] , der im Jahr 2011 mit Wirkung auf den 30. Juni 2011 entlassen, jedoch als externer unabhängiger Verwalter beibehalten wurde, hat die Gesamtheit der Vermögenswerte des streitigen Kontos durch etwa dreissig Bezüge zwischen 2003 und 2012 veruntreut und sodann das Konto geschlossen. Er übergab dem Kläger gefälschte Vermögensaufstellungen. Der Kläger erfuhr die Wahrheit erst am 15. November 2012. [H.] wurde wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung und eventualiter wegen Betrugs angeklagt.

Kantonales Verfahren. Der Kläger klagte gegen die Bank gestützt auf Art. 55 OR auf Schadenersatz, mit Klage vom 23. Juni 2017 beim Gericht erster Instanz in Genf. Seine Hauptbegehren Nr. 2 bis 4 betreffen die Beträge, die er selbst überwiesen hat; seine Hauptbegehren Nr. 5 bis 10 betreffen die von den Offshore-Gesellschaften überwiesenen Beträge; seine Eventualbegehren beziehen sich auf die 33 Bezüge. Das Verfahren wurde auf die Aktivlegitimation beschränkt. Mit Urteil vom 23. November 2018 bejahte das Gericht die Aktivlegitimation für die Begehren Nr. 2 bis 4 und verneinte sie für die Begehren Nr. 5 bis 10. Auf Berufung des Klägers hin bejahte die Zivilkammer des Genfer Obergerichts am 18. Juni 2019 die Aktivlegitimation für die Begehren Nr. 5 bis 10 sowie für sämtliche Eventualbegehren.

Beschwerde. Die Bank erhob am 2. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen und focht lediglich die Aktivlegitimation für die Begehren Nr. 5 bis 10 sowie für die Eventualbegehren an und rügte die Verletzung von Art. 55 OR (Schadensvoraussetzung und fehlerhafte Identifikation der Vermögen der Offshore-Gesellschaften und ihrer wirtschaftlich Berechtigten). Der Kläger beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt seien.

Erwägungen

Zulässigkeit im Allgemeinen und Begriff des Endentscheids. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde unmittelbar zu einem Endentscheid führen kann, der ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich nur auf diese zweite Variante. Das Bundesgericht hat die Streitfrage endgültig dahin entschieden, dass der Teilentscheid, ein im Sinne von Art. 91 BGG teilweise endgültiger Entscheid, unter den Begriff des Endentscheids von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt, selbst wenn er das erstinstanzliche Verfahren nicht insgesamt beendet.

Kumulative Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Zwei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Einerseits muss das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde durch Abänderung des angefochtenen Urteils unmittelbar einen End- oder Teilendentscheid fällen können; andererseits muss dieser Entscheid ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeiden. Das Bundesgericht kann einen solchen Entscheid nicht fällen, wenn es bei Gutheissung das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die kantonale Instanz zurückweisen müsste.

Arbeitgeberhaftung (Art. 55 OR) und Aktivlegitimation. Die Aktivlegitimation gehört zu den materiellen Voraussetzungen des Anspruchs und bestimmt sich daher nach dem materiellen Recht. Nach Art. 55 Abs. 1 OR haftet der Arbeitgeber für den Schaden, den seine Hilfspersonen in Ausübung ihrer Arbeit verursachen, sofern er nicht beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Es handelt sich um eine einfache Kausalhaftung für fremdes Verhalten, die sechs Voraussetzungen voraussetzt, namentlich eine unerlaubte Handlung der Hilfsperson, einen Schaden, einen Kausalzusammenhang und ein Sorgfaltsmangel des Arbeitgebers (wobei die beiden letztgenannten Voraussetzungen vermutet werden). Nur der unmittelbar Geschädigte, der einen direkten Schaden in seinem Vermögen erleidet, ist aktivlegitimiert; der Dritte, der nur einen Reflexschaden erleidet, hat grundsätzlich keinen Anspruch. Die Aktivlegitimation ist eng mit der Widerrechtlichkeit der Handlung verbunden; bei einem reinen Vermögensschaden ist erforderlich, dass die verletzte Norm den Geschädigten in den betroffenen Rechten schützt (objektive Konzeption der Widerrechtlichkeit).

Fehlen hinreichender Feststellungen der kantonalen Instanz. Die kantonale Instanz stützte sich auf eine dreifache Begründung: Erstens seien die Offshore-Überweisungen zugunsten und auf Weisung des wirtschaftlich Berechtigten erfolgt, da…