Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (geb. 1953), selbstständig erwerbender bauleitender Monteur, war über seinen Betrieb bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 11. November 2013 stürzte er auf einer schneebedeckten Strasse und erlitt eine Verletzung der linken Schulter (Subscapularisläsion, Knorpelschaden). Am 2. Mai 2014 erfolgte eine Arthroskopie. Der Kreisarzt Dr. med. [E.] attestierte am 25. März 2015 eine vollzeitliche Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten mit Einschränkungen für den linken Arm. Der Beschwerdeführer gab daraufhin seinen Betrieb auf. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 sprach die Suva ab 1. Januar 2016 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu.

Am 15. April 2016 stürzte der Beschwerdeführer, nunmehr über die Arbeitslosenversicherung bei der Suva versichert, auf einer Treppe. Es kam zu einer Verstauchung der Lendenwirbelsäule mit Exazerbation eines vorbestehenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie zu verstärkten beidseitigen Schulterbeschwerden. Die Kreisärztin Dr. med. [H.] beurteilte den Sturz als lediglich vorübergehende Verschlimmerung. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 stellte die Suva die Leistungen per 17. Juli 2016 ein. Das Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Leistungen aus dem Unfall von 2013 lehnte sie mit Verfügung vom 10. Juli 2017 ab. Die Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 2. Januar 2018 ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2019 ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Streitig sind (1) der Nachweis der Wiedererlangung des Status quo sine hinsichtlich der Rücken- und Schulterbeschwerden per 17. Juli 2016 und (2) die Voraussetzungen einer Rentenrevision betreffend die linke Schulter, insbesondere Arbeitsfähigkeit und erwerbliche Auswirkungen (DAP-Verweisungstätigkeiten, Abzug vom Tabellenlohn, Abstimmung mit der Invalidenversicherung).

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist bei Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen Kausalzusammenhang voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Bei Teilursächlichkeit des Unfalls ist für die Haftung für eine Verschlimmerung zu prüfen, ob der Status quo ante oder der Status quo sine wiederhergestellt ist. Der Unfallversicherer trägt dafür die Beweislast. Das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 dient nicht dem Nachweis der Kausalität und erübrigt sich bei fehlender Kausalität.

Bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien darf nach dem medizinischen Wissensstand das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Eine richtunggebende Verschlimmerung müsste röntgenologisch ausgewiesen sein. Der Bericht des Dr. med. [G.] vom 12. Mai 2016 enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Verschlimmerung der degenerativen Diskusprotrusion. Die Leistungseinstellung drei Monate nach dem Unfall und der Verzicht auf neuropsychologische Abklärungen sind daher nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der rechten Schulter bestätigte die Kreisärztin nach CT-Arthrographie traumatisch bedingte strukturelle Läsionen als nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer legte keine ärztlichen Stellungnahmen vor, die auch nur geringe Zweifel begründen würden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

Für die linke Schulter ergab sich bei aktiver Beweglichkeit eine schmerzbedingte Verschlechterung, bei passiver Beweglichkeit jedoch keine Veränderung. Der Hausarztbericht vom 24. Juni 2016 begründet nicht, weshalb auch leichte Tätigkeiten unzumutbar wären. Eine Revision im Sinne einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG, BGE 134 V 131) liegt daher nicht vor, und der Verzicht auf eine umfassende Neuüberprüfung ist nicht zu beanstanden (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Die Einstellung der DAP-Zahlen durch die Suva ändert…