Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl vom 28. April 2018 des Betreibungsamtes Mendrisio (BA) leitete die kreditgebende Bank (Beschwerdeführerin) gegen die Schuldnerin ein Betreibungsverfahren zur Verwertung des Grundpfandes auf dem Grundstück Nr. 1532 von X. ein, für die Forderung von Fr. 1'379'764.70 nebst Zins. Das Grundstück gehörte zu 5% der Schuldnerin und zu 95% deren geschiedenem Ehemann (Beschwerdegegner) und war mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Tribunale d'appello des Kantons Tessin mit Verfügungsverbot im Grundbuch vorstrafrechtlich beschlagnahmt worden.
Auf Ersuchen der Bank holte das BA bei der Beschwerdekammer in Strafsachen die Ermächtigung zur Verwertung ein. Inzwischen war das Strafverfahren an das kantonale Strafgericht übergegangen, das mit Entscheid vom 18. Juli 2018 der Kammer für Strafsachen unter anderem die Löschung der Grundbuchsperre, die Ermächtigung des BA zur Verwertung des Grundstücks, die Sicherungsbeschlagnahme des Nettoerlöses zur Deckung von Busse, Gerichtsgebühr und Kosten sowie die Einziehung der Schuldbriefe anordnete, unter Vorbehalt des Rechts des BA, deren Herausgabe im Betreibungsverfahren zu verlangen.
Mit Verfügung vom 8. August 2018 setzte das BA die Steigerung auf den 27. November 2018 an. Nachdem es von der Berufung gegen das Strafurteil Kenntnis erhalten hatte, hob das BA die Steigerung mit Verfügung vom 28. August 2018 auf. Die Bank stellte daraufhin ein Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG, mit dem Antrag, die Aufhebung zu widerrufen und eine neue Steigerung anzusetzen. Das BA begründete die Aufhebung damit, dass das Strafurteil nicht rechtskräftig sei und ihm nicht mitgeteilt worden sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Tribunale d'appello als Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2019 ab. Die Bank gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte, den kantonalen Entscheid und die Verfügung des BA aufzuheben und eine neue Steigerung anzuordnen. Die Gemeinde X., gesetzliche Grundpfandgläubigerin, stellte sich dem Entscheid anheim; die Gegenpartei beantragte die Abweisung der Beschwerde; die kantonale Instanz verwies auf ihren Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht lässt die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig zu, da es sich um einen Endentscheid letzter kantonaler Instanz in Betreibungs- und Konkurssachen handelt (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75, Art. 90 BGG), ohne dass dem Streitwert Bedeutung zukommt (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Das Gericht erinnert daran, dass die Prüfung auf die geltend gemachten Rügen beschränkt ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und die Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der von der Gegenpartei angeführte Umstand des Rückzugs der Strafberufung vom 18. März 2019 ist eine unzulässige neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG).
In der Sache verweist das Gericht auf Art. 44 SchKG: Die Verwertung von strafprozessual beschlagnahmten Vermögenswerten zur Sicherung einer künftigen Einziehung erfolgt nicht nach dem SchKG, sondern nach dem Strafrecht, vorbehaltlich der Ermächtigung durch die zuständige Strafbehörde. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Amt seine Verfügung bis zur Weiterleitung der Vernehmlassung an die Aufsichtsbehörde wiedererwägen; nach Ablauf der Beschwerdefristen ist dies nur zulässig, wenn die Verfügung im Sinne von Art. 22 SchKG absolut nichtig ist, da sie andernfalls rechtskräftig geworden ist.
Die absolute Nichtigkeit (Art. 22 Abs. 1 SchKG) setzt einen besonders schweren, offensichtlichen oder leicht erkennbaren Mangel voraus, und die Anerkennung der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht erheblich gefährden; in der Regel fallen schwere Verfahrensfehler oder eine qualifizierte sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit ins Gewicht, während die blosse fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts nicht genügt. Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der kantonale Entscheid zu diesem Punkt unklar äussert und sich nicht ausdrücklich zur Nichtigkeit der Ansetzung der Steigerung äussert, sondern sich auf eine mehrdeutige Formel zur weiterhin gültigen strafprozessualen Beschlagnahme beschränkt (vgl. BGE 135 III 28 E. 3.2, der jedoch eine Aufschiebung und nicht die Nichtigkeit betraf). Da die Ansetzung der Steigerung nicht angefochten worden war, durfte die Frage der Nichtigkeit nicht…