Sachverhalt
Die versicherte Person (Beschwerdegegnerin), geboren 1967, bezog seit 1. November 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle Uri ein Revisionsverfahren ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte sie die Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 auf eine Viertelsrente herab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 24. Oktober 2018).
Die Versicherte liess Beschwerde erheben und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente sowie die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht des Kantons Uri (Vorinstanz) hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2018 gut (OG V 18 55).
Mit Verfahrensverfügung vom 26. November 2018 hatte das kantonale Gericht der IV-Stelle eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch gesetzt und erklärt, Stillschweigen gelte als Einverständnis. Die IV-Stelle liess die Frist ungenutzt verstreichen. Die Frist zur Stellungnahme zur Sache betrug 30 Tage.
Die IV-Stelle erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids und die Rückweisung an das kantonale Gericht zur neuen Entscheidung über das Gesuch. Sie rügte eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV), eine treuwidrige unterschiedliche Fristansetzung sowie eine unhaltbare antizipierte Beweiswürdigung unter Verletzung der Untersuchungsmaxime. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Streitgegenstand war, ob der Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und ob er verfassungsmässige Rechte verletzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach ständiger Rechtsprechung wird bei Anfechtung durch die versicherte Person ein endgültiger Nachteil regelmässig verneint, da sie bei Obsiegen eine Nachzahlung erhält. Wehrt sich dagegen die Verwaltung gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wird regelmässig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, weil bei einer Rückforderung die Gefahr der Uneinbringlichkeit besteht. Die Beschwerde der IV-Stelle war daher zulässig.
Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Die Rüge ist daher auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, und es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die IV-Stelle hat Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und des Grundsatzes von Treu und Glauben hinreichend geltend gemacht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten war.
Zur Interessenabwägung hielt das Bundesgericht fest, dass das kantonale Gericht auch ohne Stellungnahme der Verwaltung im Beschwerdeverfahren nach der Untersuchungsmaxime eine Interessenabwägung vorzunehmen hatte. Eine Prozessprognose kann berücksichtigt werden, sofern sie eindeutig ist. Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme auf summarischer Prüfung handelt, ist diese Beurteilung nur vorläufig. Die Vorinstanz konnte die Interessenabwägung aufgrund der zahlreichen eingereichten Unterlagen auch vor der Aktenzustellung durch den Versicherungsträger vornehmen. Die unterschiedliche…