Sachverhalt
Die Gesellschaft Parking Plaine de Plainpalais SA (die Steuerpflichtige), mit Sitz in Genf, ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der MWST eingetragen. Sie betreibt eine unterirdische Parkanlage auf einer Parzelle, die der Stadt Genf gehört.
Mit Vereinbarung vom 22. und 30. Juni 1978 bestellte die Stadt Genf zugunsten der Gesellschaft ein Baurecht. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Stadt auf den Bezug eines Baurechtszinses verzichtet, solange die Investitionen der Baurechtsnehmerin und der Darlehensgeber nicht ertragsmässig und abgeschrieben sind, und zwar aufgrund des öffentlichen Interesses am Bauwerk und der eingegangenen wirtschaftlichen Risiken. Gemäss der Vereinbarung fallen die Bauten bei Ablauf des Rechts ohne Gegenleistung an die Stadt zurück. Das Recht, ursprünglich bis 2013 vorgesehen, wurde mit Nachträgen vom 1. Februar und 17. März 1999 bis 2043 verlängert. Bis zum 2. Mai 2017 war kein Baurechtszins bezogen worden.
Nach einer Kontrolle der Perioden 2010 bis 2013 war die Eidgenössische Steuerverwaltung (die Steuerbehörde) der Ansicht, dass die Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug trotz Erhalt einer Subvention in Form eines Baurechts ohne Zins nicht gekürzt hatte. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016, die am 2. Mai 2017 auf Einsprache hin bestätigt wurde, setzte sie die Steuerforderungen und die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten auf 44'565 Fr. fest.
Das Bundesverwaltungsgericht, angerufen durch die Steuerpflichtige, hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2019 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Steuerbehörde zurück. Es erwog, dass der Verzicht auf den Baurechtszins keine Subvention sei, da die unentgeltliche Einräumung des Baurechts in einem Austauschverhältnis zur Rückgabe der Bauten ohne Entschädigung stehe.
Die Steuerbehörde erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils, die Anerkennung einer Subvention und die Kürzung des Vorsteuerabzugs. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Festsetzung des Werts der Subventionen. Die Steuerpflichtige beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Zur Zulässigkeit hält das Bundesgericht fest, dass das Rückweisungsurteil grundsätzlich einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 und 93 BGG anfechtbar ist. Es gilt jedoch als nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wenn die Behörde einen neuen Entscheid fällen muss, den sie als rechtswidrig erachtet, ohne ihn anschliessend anfechten zu können. Im vorliegenden Fall hatte die Steuerbehörde über die MWST auf die Rückgabe der Bauten zu entscheiden und das im Rückweisungsurteil angenommene Austauschverhältnis zu übernehmen, weshalb die Beschwerde zulässig ist.
Betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) weist das Bundesgericht die Rüge ab. Die Qualifikation als Subvention war die notwendige Voraussetzung für die Berechnung der Kürzung des Vorsteuerabzugs, und die Steuerpflichtige hatte in ihrer Argumentation das Vorliegen der Subvention selbst bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht musste die Parteien nicht auffordern, sich zur Vereinbarung zu äussern, die bereits in den Akten lag, und seine Begründung erlaubte, trotz ihrer Knappheit, das Nachvollziehen seiner Überlegungen.
In der Sache setzt eine der MWST unterliegende Leistung einen Leistungsaustausch voraus, das heisst einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, der gleichwertige wirtschaftliche Werte umfasst. Subventionen des öffentlichen Rechts sind von der Gegenleistung ausgenommen (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG) und führen zu einer anteilmässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Eine Subvention ist ein wirtschaftlicher Begriff, der in concreto unabhängig von seiner Bezeichnung zu prüfen ist, und sie kann durch den Verzicht auf eine geschuldete Leistung gewährt werden.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass das Baurecht normalerweise durch einen Baurechtszins vergütet wird, der die Nutzung des Bodens abgilt, während die Entschädigung bei Rückfall der Bauten (Art. 779d ZGB) den Wert der Gebäude abgilt. Diese beiden Elemente sind rechtlich unabhängig voneinander. Um einen Austausch anzunehmen, müsste eine wirtschaftliche…