Sachverhalt

Parteien und Verfahren : Der Kläger und Beschwerdeführer, ein angestellter Kader, arbeitete ab 1995 für das Luftverkehrsunternehmen [B.] (die Beklagte und Beschwerdegegnerin, mit Sitz in Jordanien). Die Genfer kantonale Arbeitslosenkasse ist Intervenientin und Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen das Urteil der Kammer für Arbeitsstreitigkeiten des Genfer Justizgerichts vom 30. Oktober 2019 (C/15974/2017-3, CAPH/187/2019).

Funktionsgeschichte : Der Kläger wurde 2007 als Verkaufsleiter nach Bahrain versetzt und 2010 zum regionalen Direktor für die Schweiz mit Versetzung nach Genf ernannt, wo bereits seine Ehefrau wohnte. Ab 2016 übte er zusätzlich die Funktion des regionalen Direktors für Frankreich aus.

Streitige Versetzung : Am 10. August 2016 verlangte die Arbeitgeberin seine Versetzung an den Sitz in Jordanien ab dem 1. Dezember 2016. Der Kläger lehnte ab, unter Hinweis auf den Wohnsitz seiner Ehefrau in Genf, und kehrte nie nach Jordanien zurück. Die Arbeitgeberin macht geltend, er habe es bei den Bewilligungsverfahren für den Aufenthalt seiner Nachfolger an Sorgfalt fehlen lassen, was zu einer Verzögerung geführt habe. Am 12. Januar 2017 verlor er seinen Titel als regionaler Direktor für Frankreich. Am 18. Januar 2017 wurde seine Versetzung nach Jordanien auf den 16. April 2017 festgelegt.

Mahnungen und Kündigung : Am 25. April 2017, sodann am 22. Mai 2017 (Frist bis 3. Juni), forderte die Arbeitgeberin den Kläger auf, seine Stelle seinem Nachfolger zu übergeben und nach Jordanien zurückzukehren, unter Androhung einer fristlosen Kündigung. Sie veröffentlichte im Amtsblatt von Jordanien eine Bekanntmachung betreffend seine unentschuldigte Abwesenheit. Am 7. Juni 2017 kündigte sie ihm mit Wirkung auf den 3. Juni 2017 wegen unentschuldigter Abwesenheit.

Arbeitsunfähigkeit : Der Kläger war vom 12. Januar bis 10. Mai 2017 zu 50 % und vom 11. Mai bis 11. Juli 2017 vollständig arbeitsunfähig.

Klage und Urteile : Am 21. Dezember 2017 erhob der Kläger Klage beim Arbeitsgericht Genf und forderte 286'000 Fr., davon 42'900 Fr. Lohn für drei Monate Kündigungsfrist, sowie Flugtickets. Die Intervenientin verlangte die Subrogation in die ausgerichteten Arbeitslosenleistungen (32'314 Fr.80) samt Zins zu 5 % ab dem 5. Oktober 2017. Das Gericht sprach 271 Fr.90 für einen nicht bezogenen halben Ferientag zu und wies das Mehrbegehren ab, einschliesslich der Klage der Intervenientin. Das Justizgericht wies die Berufung des Klägers ab.

Anträge vor dem Bundesgericht : Der Kläger beantragt die Zahlung von 28'600 Fr. (Kündigungsfrist), 85'900 Fr. (Entschädigung für missbräuchliche Kündigung) und 14'300 Fr. (Genugtuung), jeweils samt Zins zu 5 % ab dem 3. Juni 2017, sowie der Flugtickets. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung. Die Beklagte beantragt die Abweisung. Die Intervenientin hält an ihren Begehren fest und verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

Zulässigkeit : Die Zinsbegehren sind neu (Art. 99 Abs. 2 BGG) und unzulässig. Die Begehren betreffend die Flugtickets sind ungenügend bestimmt und nicht begründet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), daher unzulässig. Im Übrigen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, namentlich im Hinblick auf den Streitwert.

Anwendbares Recht : Unbestritten ist, dass die Parteien ab der Versetzung nach Genf durch einen Arbeitsvertrag verbunden waren. Da weder eine Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts behauptet noch nachgewiesen wurde (Art. 121 Abs. 3 IPRG), untersteht das Verhältnis dem schweizerischen Recht (Art. 121 Abs. 1 IPRG und Art. 319 ff. OR), aufgrund des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wurde.

Fristlose Kündigung (Art. 337 OR) : Der unbefristete Vertrag konnte ordentlich (Art. 335c OR) oder fristlos aus wichtigen Gründen (Art. 337 und 337a OR) gekündigt werden. Die fristlose Kündigung ist eine Ausnahmemassnahme, die restriktiv zugelassen wird: Nur ein besonders schwerwiegender Verstoss oder ein weniger schwerer, trotz Verwarnung wiederholter Verstoss kann sie rechtfertigen. Das Gericht beurteilt nach Recht und Billigkeit frei (Art. 4 ZGB und Art. 337 Abs. 3 OR). Das Justizgericht stellte ein « System der Versetzung alle drei Jahre » fest und sah keinen Nachweis für eine dauerhafte Laufbahnvereinbarung in Genf. Es erwog, dass die anhaltende Weigerung der Versetzung, die Nichtbesetzung durch einen Nachfolger und das Ausbleiben einer Reaktion auf die Mahnungen eine schwere Verletzung darstellten, die den abrupten Bruch rechtfertige. Das Bundesgericht rügt diese Würdigung: Die Versetzung in ein anderes Land setzt grundsätzlich den Abschluss eines neuen Vertrags (stillschweigend oder ausdrücklich) voraus, und der laufende Vertrag bindet die Parteien weiter, solange er nicht nach seinen Regeln gekündigt ist. Sobald klar war, dass die Versetzung nicht einvernehmlich erfolgen würde, konnte die Arbeitgeberin ordentlich mit der Kündigungsfrist kündigen. Die durch seine Strategie verursachte Verzögerung rechtfertigte keine fristlose Kündigung, auch wenn das Verhalten des Klägers zu beanstanden war. Der Kläger war nicht verpflichtet, die vorgeschlagene Vertragsänderung anzunehmen. Die fristlose Kündigung vom 7. Juni 2017 ist daher im Lichte von Art. 337 Abs. 1 und 2 OR ungültig.

Keine missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR) : Der Kläger kann sich nicht auf eine missbräuchliche Kündigung berufen. Eine ordentliche Kündigung wäre nicht missbräuchlich gewesen, da die Praxis regelmässiger Versetzungen bekannt ist und bereits beim Kläger angewendet wurde. Die Kündigung ist nicht allein deshalb missbräuchlich, weil sie die familiäre Situation beeinträchtigt. Die Weigerung, einen neuen Vertrag abzuschliessen, gehört…