Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.A.] und [B.A.] (Verkäufer) und die [C. AG] (Käuferin) schlossen am 29. April 2008 einen als 'Contrat de vendange' bezeichneten Vertrag ab, mit dem sich die Verkäufer verpflichteten, für vorerst zehn Jahre die gesamte Traubenernte von 82 Rebparzellen (rund 86'000 m2) zu liefern. Die Preise richteten sich nach dem offiziellen Tarif des Branchenverbandes der Walliser Weine. Art. 5 des Vertrags sah vor, dass die nicht vertragstreue Partei der anderen eine jährliche Ernteentschädigung, berechnet auf dem Durchschnitt der drei letzten Ernten, zu zahlen hat.

Streitig war die Ernte 2010. Die Käuferin machte geltend, die Verkäufer hätten nicht das gesamte Traubengut abgeliefert. Die Verkäufer wandten ein, mehrere Parzellen seien wegen Kündigung der Pachtverhältnisse und teilweiser Übernahme durch Dritte nicht mehr bewirtschaftbar gewesen, zudem habe Witterung und Pilzbefall zu einer ausserordentlich schlechten Ernte geführt.

Am 27. Juli 2012 klagten die Verkäufer beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron auf Bezahlung von Fr. 76'888.20 nebst Zins als Kaufpreis. Die Käuferin erhob Widerklage auf Konventionalstrafe von zuletzt Fr. 173'463.95. Das Bezirksgericht holte eine Expertise (20. Mai 2016, ergänzt 2016 und 2017) ein und verurteilte am 9. Mai 2018 die Verkäufer zur Zahlung von Fr. 33'111.80 an die Käuferin. Auf Berufung der Verkäufer hin hob das Kantonsgericht Wallis am 5. November 2019 das Urteil auf und verpflichtete die Käuferin zur Zahlung von Fr. 76'888.20 unter Abzug von Fr. 49'160.75 nebst Zins.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragten die Verkäufer, die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen, eventualiter Rückweisung. Die Käuferin beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Gegenbemerkungen.

Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass die Verkäufer 2010 24'415 kg Trauben lieferten und 55.5 % der geschuldeten Menge (Soll-Liefermenge 54'847 kg) vorenthielten. Die Konventionalstrafe wurde auf die Hälfte eines Sollwerts von Fr. 177'155.80, also Fr. 88'577.90, festgesetzt und im Verhältnis zur Nichterfüllung von 55.5 % auf Fr. 49'160.75 reduziert.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 95 und 96 BGG. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie sind offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Parteien müssen klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern dies der Fall ist, und neue Tatsachen nur vorbringen, wenn sie prozesskonform eingebracht wurden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine Beweiswürdigung ist nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit zu korrigieren; blosse appellatorische Kritik genügt nicht.

Die Rügen gegen die Beweiswürdigung und die Soll-Liefermenge scheitern. Die Verkäufer stellten lediglich ihre eigene Würdigung der Urkunden dar. Die Vorinstanz stützte die Feststellung der Nichterfüllung auf die Expertise, die fehlenden Aquits und den Ernteeinbruch. Auch die Behauptung, der Abzug von 15 % enthalte bereits den Pilzbefall, wurde nicht ausreichend begründet. Die Rüge der falschen Beweislastverteilung ist gegenstandslos, da die Nichtablieferung verbindlich festgestellt ist (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2). Die Rügen der Verletzung von Art. 97 OR und Art. 160 Abs. 1 OR stützen sich auf einen Sachverhalt, der von der verbindlichen Feststellung abweicht, und sind daher unbeachtlich.

Bei teilweiser Nichterfüllung ist die Konventionalstrafe im Verhältnis zum nicht erfüllten Teil geschuldet, unabhängig von einer Herabsetzung nach Art. 163 Abs. 3 OR (Urteil 4A_653/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 5.2.2). Eine Kumulation von Leistung und Strafe nach Art. 160 Abs. 1 OR liegt nicht vor, und die Entgegennahme der Teilleistung stellt keinen Verzicht auf die volle Strafe dar. Die…