Sachverhalt

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern eines im Jahr 2017 geborenen Sohnes. Die Mutter (Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin) leitete am 8. Mai 2019 vor dem Friedensrichteramt [V.] ein Schlichtungsgesuch ein und verlangt vom Vater Kindesunterhalt.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 ersuchte die Mutter beim Bezirksgericht [U.] um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren. Das Bezirksgericht erachtete das Schlichtungsgesuch wegen fehlender Aktivlegitimation der Mutter als aussichtslos und wies das Gesuch am 7. Juni 2019 ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, blieb mit Entscheid vom 10. Juli 2019 erfolglos. Das Obergericht hielt das Begehren ebenfalls für aussichtslos, insbesondere weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Höhe der Vater bereits Unterhalt leiste, und weil die Prozessstandschaft ausserhalb familienrechtlicher Verbundsverfahren unzulässig sei.

Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 5. August 2019 gelangte die Mutter ans Bundesgericht und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren und alle vorinstanzlichen Verfahren sowie für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Vorinstanzen verzichteten auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig, da es sich um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) über die unentgeltliche Rechtspflege handelt, der als Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist das im Schlichtungsverfahren angestrebte Hauptsacheverfahren massgebend; der Kindesunterhalt ist eine Zivilsache, deren Streitwert erreicht wird (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 4 BGG).

Gemäss Art. 117 lit. b ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind Begehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Die Prüfung erfolgt vorläufig und summarisch auf Basis der Verhältnisse bei Einreichung des Gesuchs. Im Schlichtungsverfahren ist massgebend die Erfolgschance des Rechtsbegehrens in der Sache und nicht die Aussicht auf Versöhnung.

Die Vorinstanz hielt fälschlicherweise fest, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, ob der Vater Unterhalt leiste. Aus der Beschwerde ergibt sich jedoch ausdrücklich, dass der Vater keine Beiträge bezahlt. Diese Feststellung der Vorinstanz ist offensichtlich unrichtig und die darauf gestützte Begründung unhaltbar.

Die Vorinstanz verneinte zudem die Zulässigkeit der Prozessstandschaft der Mutter im eigenen Namen für das Kind. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 365 E. 2.2 und 142 III 78 E. 3.2 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB dem Inhaber der elterlichen Sorge die Befugnis zuerkannt, die Rechte des Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Unterhaltsbeiträge, im eigenen Namen geltend zu machen. Im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege dürfen umstrittene, die Hauptsache betreffende Rechtsfragen nicht vorweg und autoritativ entschieden werden. Wer sich auf eine amtlich publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen kann, hat prima facie das Recht auf seiner Seite. Ein Begehren kann nicht mit einer dieser…