Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Kanton St. Gallen (Sicherheits- und Justizdepartement, Beschwerdeführer) klagte gegen die Konkursmasse von [A.] , vertreten durch das Konkursamt Nidwalden (Beschwerdegegnerin). Vorinstanzen waren das Kantonsgericht Nidwalden (erstinstanzliche Aussonderungsklage) und das Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung (Urteil vom 20. September 2018, ZA 18 1).

Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft St. Gallen beschlagnahmte am 28. Juni 2005 die Eigentumswohnung [C.] (Grundstück Nr. www, Grundbuch [U.] ) samt zweier Schuldbriefe à je Fr. 100'000.--. [A.] war Eigentümerin. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte [B.] am 13. Dezember 2007 wegen Vermögensdelikten und sprach [A.] frei; Grundstück und Schuldbriefe wurden gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und zur Verwertung bestimmt. [B.] verstarb am 27. Oktober 2008. Über [A.] wurde am 11. Mai 2009 der Konkurs eröffnet. Das Kantonsgericht St. Gallen als Berufungsinstanz stellte das Verfahren gegen [B.] mit Urteil vom 14. Dezember 2009 ein, bestätigte den Freispruch und die Einziehung samt Verwertung; das Urteil wurde rechtskräftig.

Verwertung: Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 31. Dezember 2009 das Konkursamt Nidwalden um Verwertung über das dortige Konkursamt; die Schuldbriefe waren zu löschen und der Erlös abzüglich Grundpfandrechte und Kosten der Staatskasse St. Gallen zuzuführen. Am 4. Mai 2011 verwertete das Konkursamt die Liegenschaft für Fr. 915'437.65. Nach Abzug von Gebühren, Auslagen und Grundpfandrechten (Bank [D.] Fr. 229'962.70) und der Schuldbriefserlöse (Fr. 226'750.-- an die Staatsanwaltschaft) verblieb ein Netto-Erlös von Fr. 418'726.65. Der Schuldbriefserlös wurde am 11. Juli 2011 an die Staatskasse überwiesen; der Resterlös wurde am 27. Oktober 2011 auf das allgemeine Konkurskonto überwiesen. Am 2. November 2012 standen auf dem Konkurskonto noch Fr. 150'104.07 zur Verfügung.

Verfahren: Der Kanton verlangte am 22. November 2012 die Aussonderung des Erlöses von rund Fr. 400'000.--, am 2. Dezember 2015 erneut die Herausgabe von Fr. 418'726.65. Das Konkursamt wies das Aussonderungsbegehren am 9. Dezember 2015 ab (Art. 242 SchKG) und setzte eine Klagefrist von 20 Tagen. Der Kanton erhob am 28. Dezember 2015 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG). Das Kantonsgericht Nidwalden hiess die Klage am 28. April 2017 gut. Auf Berufung der Konkursmasse hob das Obergericht am 20. September 2018 das Urteil auf und wies die Klage ab: Durch die Saldierung des Rubrik-Kontos und die Überweisung auf das Konkurskonto sei eine Vermischung der Geldbeträge eingetreten, weshalb kein Betrag mehr individualisiert und ausgesondert werden könne. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen das Konkursamt seien im Staatshaftungsverfahren (Art. 5 SchKG) geltend zu machen.

Anträge vor Bundesgericht: Der Kanton (Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Februar 2019) beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Verpflichtung der Konkursmasse zur Zahlung von Fr. 418'726.65, eventualiter Fr. 150'009.87 bzw. Fr. 115'795.52, eventualiter Rückweisung. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung, eventualiter Nichteintreten.

Erwägungen

Zulässigkeit: Es handelt sich um eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 BGG). Der unterlegene Kanton ist legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG); die Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegt dem strengen Rügeprinzip. Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 BGG).

Rechtsrahmen der Einziehung und Aussonderung: Gemäss Art. 44 SchKG richtet sich die Verwertung strafrechtlich beschlagnahmter Gegenstände nach den einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften; dies gilt auch für die Einziehung nach Art. 70 StGB, die dem Pfändungs-, Konkurs- und Arrestbeschlag vorgeht (BGE 126 I 97). Bei der Naturaleinziehung werden die Vermögenswerte durch das Einziehungsurteil unmittelbar in die Verfügungsmacht des Staates überführt; die SchKG-Regeln sind nicht anwendbar (BGE 139 III 44, 142 III 174). Ersatzforderungen nach Art. 71 StGB dagegen werden über das SchKG durchgesetzt. Die Aussonderung nach Art. 242 SchKG betrifft nur die Frage, ob ein Gegenstand dem Konkursbeschlag unterliegt; sie entspricht funktional dem Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG).

Wirkung des Einziehungsurteils: Das rechtskräftige Strafurteil vom 14. Dezember 2009 hat die Liegenschaft und die Schuldbriefe bereits vor der Verwertung aus der Konkursmasse ausgeschieden. Der Staat ist als Einziehungsberechtigter nicht Drittansprecher im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG und kann daher nicht auf dem Weg der Widerspruchs- bzw. Aussonderungsklage vorgehen (BlSchK 1972 S. 20). Art. 44 SchKG schränkt den Anwendungsbereich des Aussonderungsverfahrens ein: Dieses kommt nicht für Vermögenswerte zur Anwendung, die nicht zur Konkursmasse gemäss Art. 197 ff. SchKG gehören.

Surrogat-Argument abgelehnt: Der Kanton berief sich auf BGE 122 III 436, wonach die Gegenleistung für ein von der Konkursverwaltung veräussertes Drittvermögen in die Masse fällt und ausgesondert werden kann. Dieser Fall liegt nicht vor: Das Konkursamt verkaufte nicht fremdes, konkursbeschlagenes Vermögen, sondern Vermögen, das bereits mit dem Einziehungsurteil ausserhalb der Konkursmasse stand. Die Gegenleistung ist damit…