Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war seit 2002 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Mit Verfügung vom 7. September 2017 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen die Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Dauer. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 31. Mai 2018 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an das Strassenverkehrsamt zurück; eine verkehrspsychologische Untersuchung sei unerlässlich, und es sei zu prüfen, ob die Bewilligung vorsorglich zu entziehen sei.

Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt am 2. Juli 2018 die Fahrlehrerbewilligung vorsorglich. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Juli 2018 Rekurs gegen den vorsorglichen Entzug und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission wies diese Gesuche mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wurde durch den Abteilungspräsidenten mit Verfügung vom 15. November 2018 hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen; er erwog, die Beschwerde sei aussichtslos. Das Bundesgericht hob diese Verfügung mit Urteil 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 auf und wies die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

Mit Entscheid vom 9. April 2019 hiess der Abteilungspräsident die Beschwerde teilweise gut, hob Dispositivziffer 1 der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 auf und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt für das Rekursverfahren. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab. Die Vorinstanz bejahte insbesondere den Entzug der aufschiebenden Wirkung, da der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers massiv getrübt sei (mehrfacher Ausweisentzug, über neun Jahre ohne Führerausweis, zahlreiche Verkehrsverstösse einschliesslich mehrfachem Fahren in angetrunkenem Zustand) und das öffentliche Interesse das private, wohl rein pekuniäre Interesse überwiege.

Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 8. Mai 2019 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung, die Rückweisung an die Behörde und die Anweisung zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Wiedererteilung der Fahrlehrerbewilligung.

Erwägungen

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Rechtsschriften Begehren und Begründung enthalten; die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz. Da der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht, das nicht als schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG gilt, kann die Verletzung kantonalen Rechts nur beschränkt gerügt werden, namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, etwa der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), unterliegt einer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Eingabe vom 8. Mai 2019 genügt diesen Anforderungen nicht. Die pauschalen Ausführungen zu Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr, zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 BV) und zur Abwägung mit…