Sachverhalt
Der 1962 geborene Versicherte war zuletzt bis Juli 2006 als Betriebsmechaniker tätig. Nach einem 2004 in Kuba erlittenen Autounfall meldete er sich im April 2006 bei der Invalidenversicherung an; 2009 ersuchte er um Hilflosenentschädigung.
Die IV-Stelle des Kantons Zug sprach ihm mit Verfügungen vom 30. Juni und 14. Juli 2009 ab Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente einschliesslich zweier Kinderrenten sowie ab März 2008 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Invaliditätsgrad 100 %). Die Schweizerische Unfallversicherung hatte ihm bereits eine Invalidenrente (Erwerbsunfähigkeit 100 %) und eine Integritätsentschädigung (9.5 %) zugesprochen.
Im 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der SMAB (Expertise vom 25. Juni 2013) und liess den Versicherten zwischen Oktober 2012 und April 2013 an 11 Tagen observieren. Weil der Regionale Ärztliche Dienst Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten äusserte, ordnete die IV-Stelle eine weitere Begutachtung an; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 22. Januar 2015 ab. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. [D.] und lic. phil. [E.] vom 12. November 2015 (ergänzt am 17. Dezember 2015 und 4. Januar 2016) hob die IV-Stelle die Rente per 31. Januar 2017 auf (Verfügung vom 2. Dezember 2016; Invaliditätsgrad 38 %).
Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 ab. Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Feststellung einer Gehörsverletzung, die Weiterausrichtung der ganzen Rente, die Entfernung der Observationsunterlagen, eventualiter ein Obergutachten sowie die Übernahme der Kosten der Parteiexpertise der Gutachtenstelle [F.] (Fr. 17'316.-). Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung; das BSV verzichtet auf Vernehmlassung.
Streitgegenstand ist die Aufhebung der ganzen Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG, konkret ob der Versicherte über den 31. Januar 2017 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erstellt (Art. 105 BGG). Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen; frei überprüfbar sind dagegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und die Anforderungen an den Beweiswert von Gutachten.
Ein zwecks Rentenrevision erstelltes Gutachten hat nur Beweiswert, wenn es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Eine für sich betrachtet schlüssige Beurteilung genügt nicht, wenn sie sich nicht hinreichend dazu äussert, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat, ausser es sei evident, dass sich die Verhältnisse verändert haben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Die Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) ist unbegründet, da die Begründung nicht sämtliche Vorbringen widerlegen muss, sondern sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, sofern der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann.
Das Gutachten [D.] /[E.] erfüllt zwar die Anforderungen an die erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung, ist aber für die Revision nicht beweiswertig: Die Gutachter haben ohne Bezug zu den gesundheitlichen Verhältnissen bei der ursprünglichen Rentenzusprache geurteilt, weil die Verwaltung dies nicht gefragt hatte. Die Ergänzungen vom 17. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 ändern daran nichts, da keine erneute Untersuchung stattfand und die Gutachter weder ihre Aussage zur stationären Arbeitsunfähigkeit seit 2006 revidierten noch die Veränderung des 2009 zugrunde gelegten kognitiven Befundes darlegten.
Eine revisionsrechtlich bedeutsame Verbesserung kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, angesichts von Inkonsistenzen und Aggravation des Versicherten. Die Expertise der Gutachtenstelle [F.] vom 23. Dezember 2016 setzt sich nicht mit der Frage einer Verbesserung im massgeblichen Zeitraum auseinander. Die Sache ist daher in…