Sachverhalt

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellte mit Verfügung vom 15. März 2019 fest, dass die [Y. AG] aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Gleichzeitig stellte sie das Enforcementverfahren unter anderem gegen [A.] ein, auferlegte ihm aber nebst der [Y. AG] anteilsmässige Untersuchungs- und Verfahrenskosten.

[A.] und die [X. GmbH] (beide aus Deutschland) fochten diese Verfügung am 7. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 wurden beide aufgefordert, bis 17. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten würde. Die [X. GmbH] leistete den Vorschuss fristgerecht; [A.] leistete keine Zahlung.

Mit Teilurteil vom 25. Juni 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde von [A.] wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und entschied, dass das Verfahren nur betreffend die [X. GmbH] weiterzuführen sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juli 2019 beantragten [A.] und die [X. GmbH] dem Bundesgericht die Aufhebung des Teilurteils. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei zugunsten von [A.] wiederherzustellen; eventualiter sei ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zu gewähren.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin ([X. GmbH] ) ist durch den allein [A.] betreffenden Nichteintretensentscheid nicht besonders berührt und legt kein schutzwürdiges Interesse dar. Sie ist daher nicht legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Soweit die Beschwerde von ihr erhoben wird, ist sie offensichtlich unzulässig.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegen Nichteintretensentscheide des Bundesverwaltungsgerichts zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Der Grundgedanke von Art. 86 BGG ist jedoch, dass das Bundesgericht nicht befasst werden soll, wenn die Rügen vollumfänglich noch vor einer Vorinstanz wirksam vorgebracht werden können.

Vorliegend macht [A.] im Kern einen Fristwiederherstellungsgrund geltend: Er habe die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 unverschuldet falsch verstanden und deshalb die Frist versäumt. Solche Entschuldigungsgründe sind mit einem Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (in Verbindung mit Art. 37 VGG) bei der Behörde selbst vorzubringen. Werden keine über die Fristversäumnis hinausgehenden Rügen gegen das Nichteintreten erhoben, ist zunächst dieser Rechtsbehelf zu ergreifen, bevor an das Bundesgericht gelangt wird.

Es obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung von Art. 24 VwVG zu prüfen, ob taugliche Wiederherstellungsgründe vorliegen und…