Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, die betreibende Schuldnerin, ist Gegenstand mehrerer Betreibungen, die von einer Aktiengesellschaft ([B. AG] ), von der Eidgenossenschaft und vom Kanton Tessin eingeleitet wurden. Das Betreibungsamt Lugano stellte die Pfändungsankündigungen zwischen dem 17. und dem 30. August 2018 aus.
Mit Urteil vom 23. April 2019 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin als Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Pfändungsankündigungen, soweit darauf einzutreten war, ab. Die kantonale Instanz erachtete die Rügen gegen die Pfändung als gegenstandslos, da diese noch nicht vollzogen worden sei. Das Begehren, die Ankündigung in der von der Gläubigerin angehobenen Betreibung aufzuheben, wies die Behörde ab, weil die Gläubigerin mit dem Fortsetzungsbegehren den Entscheid des Friedensrichters des Kreises Lugano Est vom 20. Juni 2018 eingereicht hatte, der die Schuldnerin zur Zahlung von Fr. 4'403.-- nebst Zinsen und Kosten verpflichtete und gegen den der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt worden war. Schliesslich hatte die am 4. Oktober 2018 gemeldete Ausreise der Schuldnerin ins Ausland keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Betreibungen, da ihr die Pfändungsankündigungen zuvor zugestellt worden waren (Art. 53 SchKG).
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Mai 2019 focht die Schuldnerin das Urteil beim Bundesgericht an und beantragte dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im vereinfachten Verfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Beschwerdeschrift Anträge und Begründung enthalten muss und dass der Beschwerdeführer knapp darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, indem er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gelten strengere Begründungsanforderungen: Es ist anzugeben, welche Rechte verletzt wurden, und mit einer präzisen und genauen Argumentation darzulegen, worin die Verletzung besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 53 und 80 SchKG, Art. 9, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK. Sie wiederholt den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit infolge ihres Wegzugs ins Ausland und macht geltend, die Betreibung der…