Sachverhalt
Im Eheschutzverfahren zwischen dem Ehemann (Beschwerdeführer) und der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) verpflichtete das Bezirksgericht Einsiedeln den Ehemann mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 zur Bezahlung zeitlich gestaffelter Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder, rückwirkend bzw. im Voraus. Ausgehend von einem Einkommen der Ehefrau von Fr. 500.-- (Juli/August 2017) bzw. Fr. 220.-- (ab September 2017) rechnete es dem Ehemann ein Einkommen von Fr. 23'665.-- pro Monat an. Ferner wurden Entscheidgebühren von Fr. 4'000.-- und Fr. 500.-- dem Ehemann auferlegt und er zu Parteientschädigungen verpflichtet.
Der Ehemann erhob beim Kantonsgericht Schwyz Berufung und verlangte unter anderem die Aufhebung der Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13 sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 (ZK2 2018 82) wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Aufschub der Vollstreckung ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Januar 2019 gelangte der Ehemann an das Bundesgericht. Er beantragte primär die Aufhebung des kantonalen Zwischenentscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter eine teilweise Gewährung für die Zeitperiode vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie für Unterhaltsbeiträge über Fr. 3'200.-- ab 1. Januar 2019, subeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ab. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Streitgegenstand: Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutz, insbesondere das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.
Erwägungen
Zulässigkeit des Zwischenentscheids: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Eheschutz-Unterhaltsbeiträgen. Der Rechtsweg richtet sich nach der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Die Hauptsache ist eine Zivilsache mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offensteht.
Nicht wiedergutzumachender Nachteil: Gegen einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser muss rechtlicher Natur sein und auch durch einen günstigen Endentscheid nicht behebbar sein (BGE 142 III 798 E. 2.2). Rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernisse genügen nicht. Die Verpflichtung zu einer Geldleistung stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil dar, und das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung von Unterhalt begründet nur einen tatsächlichen Nachteil (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2). Die Darlegungslast liegt beim Beschwerdeführer (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte keinen Nachteil geltend, wonach er in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten oder sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre. Er berief sich lediglich darauf, die mittellose, fürsorgeabhängige Ehefrau könne zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge und Gebühren nicht zurückzahlen, eine Verrechnung mit künftigen Unterhaltsbeiträgen sei unzulässig, und güterrechtlich sei sie wegen Gütertrennung ausgeschlossen. Das Bundesgericht qualifizierte dies als blossen wirtschaftlichen Nachteil, der nicht genügt. Das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil 5A_661/2015 ändere daran nichts; allfällige abweichende Lesarten früherer Urteile seien auf missverständliche Formulierungen zurückzuführen und unbeachtlich.
Substanziierungsanforderungen: Der Beschwerdeführer verkannte, dass die…